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der Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packetes die sofortige
Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf
der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die Zustellung an einen
anderen Empfänger, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen
Reichs, vorgeschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe deßhalb unbestellbar, weil mehrere dem Empfänger
gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht
sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung an die
Aufgabepostanstalt gesendet werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden
Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsorte der Sendung hat der Absender
20 Pfennig Porto an die Aufgabepostanstalt baar zu entrichten.
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu
versuchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichen Falls, an eine
dritte Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurück-
gesendet werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen
an dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem anderen Orte des Deutschen
Reichs, wohin eintretenden Falls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung
namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets
nach dem Aufgabeorte ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-
meldung wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung über-
lassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Porto-
kosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für
die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher
durch den Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird.
IV. Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pfennig für die
Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung nebst Antwort (Abs. II), so wird seiner
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr
nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Ab-
sender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung
bei der Aufgabepostanstalt abgibt.
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