Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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der Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packetes die sofortige 
Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf 
der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die Zustellung an einen 
anderen Empfänger, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen 
Reichs, vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe deßhalb unbestellbar, weil mehrere dem Empfänger 
gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht 
sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung an die 
Aufgabepostanstalt gesendet werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt 
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden 
Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsorte der Sendung hat der Absender 
20 Pfennig Porto an die Aufgabepostanstalt baar zu entrichten. 
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu 
versuchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichen Falls, an eine 
dritte Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurück- 
gesendet werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen 
an dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem anderen Orte des Deutschen 
Reichs, wohin eintretenden Falls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung 
namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets 
nach dem Aufgabeorte ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits- 
meldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung über- 
lassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Porto- 
kosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für 
die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher 
durch den Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird. 
IV. Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pfennig für die 
Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung nebst Antwort (Abs. II), so wird seiner 
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr 
nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Ab- 
sender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung 
bei der Aufgabepostanstalt abgibt. 
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