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IVa. Bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern
nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsortes Grund zu der Besorgniß
vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rück-
sendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des
Absenders erfolgen.
V. In allen vorbezeichneten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintreten-
denfalls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf
der Begleitadresse zu vermerken.
VI. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein.
VII. Für die Rücksendung ist das Porto und die Versicherungsgebühr wie für
die Hinsendung zu entrichten. Die Einschreibgebühr, sowie die Vorzeigegebühr für
Nachnahmesendungen, ferner im Verkehr mit den anderen Postgebieten des Deutschen
Reichs und Oesterreich-Ungarn das Zuschlagsporto von 10 Pfennig bei unfrankirten
Sendungen kommen jedoch bei der Rücksendung nicht mehr in Ansatz.
Im Verkehr mit den anderen Postgebieten des Deutschen Reichs wird für zurück-
zusendende dringende Packet-Sendungen die Gebühr von 1 Mark nur dann noch
einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die beschleunigte Be-
handlung ausdrücklich verlangt hat.
23. Im Absatz VIII desselben § 99 ist am Schlusse der Angaben zu Ziff. 1
einzufügen:
Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer anderen Postanstalt als der-
jenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Post-
anstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden
Beträge zu übersenden.
Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehr-
kosten erwachsen.
24. In demselben Absatz VIII des § 99 erhält Ziffer 5 folgende geänderte Fassung:
5. Sendungen, welche dem Verderben unterliegen, können, wenn der Absender
nicht sosort zu ermitteln ist, noch vor Ablauf der vorbemerkten Frist für Rechnung
des Absenders dem Verkaufe unterstellt werden.
Die vorstehenden Aenderungen treten sofort in Kraft.
München, den 7. April 1895.
Dr. Frhr. v. Crailsheim.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Bever.