Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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IVa. Bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern 
nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsortes Grund zu der Besorgniß 
vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rück- 
sendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des 
Absenders erfolgen. 
V. In allen vorbezeichneten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintreten- 
denfalls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf 
der Begleitadresse zu vermerken. 
VI. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. 
VII. Für die Rücksendung ist das Porto und die Versicherungsgebühr wie für 
die Hinsendung zu entrichten. Die Einschreibgebühr, sowie die Vorzeigegebühr für 
Nachnahmesendungen, ferner im Verkehr mit den anderen Postgebieten des Deutschen 
Reichs und Oesterreich-Ungarn das Zuschlagsporto von 10 Pfennig bei unfrankirten 
Sendungen kommen jedoch bei der Rücksendung nicht mehr in Ansatz. 
Im Verkehr mit den anderen Postgebieten des Deutschen Reichs wird für zurück- 
zusendende dringende Packet-Sendungen die Gebühr von 1 Mark nur dann noch 
einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die beschleunigte Be- 
handlung ausdrücklich verlangt hat. 
23. Im Absatz VIII desselben § 99 ist am Schlusse der Angaben zu Ziff. 1 
einzufügen: 
Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer anderen Postanstalt als der- 
jenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Post- 
anstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden 
Beträge zu übersenden. 
Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehr- 
kosten erwachsen. 
24. In demselben Absatz VIII des § 99 erhält Ziffer 5 folgende geänderte Fassung: 
5. Sendungen, welche dem Verderben unterliegen, können, wenn der Absender 
nicht sosort zu ermitteln ist, noch vor Ablauf der vorbemerkten Frist für Rechnung 
des Absenders dem Verkaufe unterstellt werden. 
Die vorstehenden Aenderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 7. April 1895. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Bever.
	        
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