Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

X 16. 181 
Nr. 6174. 
Abschied für den Landrath der „Vias über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 
2. bis 24. November 1891. 
Im Namen Seiner Mnjestät des Königs. 
Tuitpyol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Bayern, 
Begent. 
Wir haben Uns über die von dem Landrathe der Pfalz in seinen Sitzungen vom 
12. bis 24. November 1894 gepflogenen Verhandlungen Vortrag erstatten lassen, und er- 
theilen hierauf folgende Entschließungen: 
J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1893. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1893 
wurden von demselben ohne Erinnerung auerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1895. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 1895 
3 428 690 10 7, wovon ein Steuerprozent auf 34 286-4 90 J sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1895. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Bezüglich der wiederholten Bitte des Landrathes, bei den Kammern des Landtages 
eine Aenderung des geltenden Schulbedarfgesetzes vom 10. November 1861 in der Richtung 
auf Verstaatlichung der Volksschulen, beziehungsweise anderweitige Normirung der Minimal- 
gehalte der Lehrer in den pfälzischen Gemeinden anzuregen, verweisen Wir auf den unter 
Ziff. IV. Nr. 1 des Landrathsabschiedes der Pfalz vom 25. März 1893 — Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 108 — ertheilten Bescheid.
	        
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