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Nachmittags verboten. Für das Handelsgewerbe enthält der § 105b Abs. 2 einschränkende
Vorschriften über die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn= und
Festtagen; soweit diese Beschäftigung verboten ist, darf nach § 41a Abs. 1 im Handels-
gewerbe ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an Sonn= und Festtagen überhaupt
nicht stattfinden.
Diese, wie die übrigen einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung beruhen auf dem
Gesichtspunkte des Arbeiterschutzes und enthalten viel erheblichere Beschränkungen des Gewerbe-
betriebes, als die bisherigen Vorschriften über die Sonn= und Festtagsheiligung. Die Fest-
tage, auf welche die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung zu finden haben, sind
nach § 105a Abs. 2 von den Landesregierungen unter Berücksichtigung der örtlichen und
konfessionellen Verhältnisse zu bestimmen.
Demgemäß werden als Festtage im Sinne des § 105a Abs. 2 der Ge-
werbeordnung neben den regelmäßig auf den Sonntag fallenden Festtagen
bestimmt:
. der erste Weihnachtstag,
. der Stephanstag, zweiter Weihnachtstag,
. das Neujahrsfest,
. der Ostermontag,
.das Fest Christi Himmelfahrt,
6. der Pfingstmontag,
sodann folgende Festtage für jene Orte, an welchen dieselben den örtlichen und konfessionellen
Verhältnissen entsprechend nach Maßgabe der in Bayern bestehenden Vorschriften zu feiern sind:
7. das Fest der hl. 3 Könige, Erscheinungefest,
8. der Charfreitag,
9. das Fronleichnamsfest,
10. das Fest Mariä Himmelfahrt,
11. das Fest Allerheiligen.
Im Uebrigen bleiben die landesrechtlichen Bestimmungen über die Feier
der Sonn= und Festtage für alle Sonn= und Festtage und zwar sowohl für
die oben unter Ziffer 1 mit 11 aufgeführten, als auch für die sonst in Bayern
bestehenden Festtage, an deren Bestand nichts geändert wird, in Geltung.
Insbesondere sind an sämmtlichen Sonn= und Festtagen nach § 1 der Allerhöchsten
Verordnung vom 30. Juli 1862, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend (Neg.-Bl.
S. 2070 ff.), alle öffentlich vorgenommenen oder öffentliches Aergerniß erregenden Arbeiten
und geräuschvollen Handthirungen untersagt, ausgenommen die dringenden Fälle und vorbe-
haltlich der übrigen in § 1 Abs. 2 u. ff. vorgesehenen Ausnahmen.
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