Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

I7. 255 
Die betheiligten Behörden werden übrigens angewiesen, die vorbezeichneten Ausnahmen 
thunlichst nach den analogen Ausnahmebestimmungen der Gewerbeordnung zu bemessen, soweit 
nicht die Gewerbeordnung ohnehin unmittelbar Anwendung zu finden hat. 
Bezüglich des Betriebs des Handelsgewerbes verbleibt es vorbehaltlich der Bestimmungen 
der Gewerbeordnung bei den Vorschriften in § 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 1862 
sowie der ergänzenden Allerhöchsten Verordnung vom 4. August 1883 (Gesetz= und Ver- 
ordnungs-Blatt S. 393/94). 
München, den 30. April 1895. 
Frhr. u. reilihsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 56 Abs. V. des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes vom 
22. Juni 1889 wird bekannt gegeben, daß durch höchste Entschließung des k. Staats- 
ministeriums des Innern vom 23. lid. Mts. der Unterfertigte von der Führung der Ge- 
schäfte des Vorstandes der Versicherungeanslalt für Oberbayern enthoben und der k. Regierungs- 
rath Dr. Georg Krieg dahier mit der Wahrnehmung dieser Gsschäfte beauftragt wurde. 
München, den 27. April 1895. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt für Oberbayern. 
v. Kobell, 
(. Negierungsrath. 
Hofdiend-Nachricht. von Walderdorff, zum Königlichen Kämmerer 
zu ernennen. 
Im Namen Seiner Aajestät des fönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- Erdens-Verleihungen. 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 20. April ds. Is. den Nitter des Haus- 
ordens vom heil. Georg, Grafen Wllderich 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
	        
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