Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

I 3. 17 
Ludwig Freiherr von Lindenfels und dessen jüngerer Bruder Karl enterbt und die 
katholische Pfarrkirchenstistung Kastl als Universalerbin mit der Auflage eingesetzt sein, aus 
dem gesammten Vermögen des Freiherrn August von Lindenfels eine Wohlthätigkeits- 
stistung katholischer Richtung zu gründen und den Freiherren Ludwig und Karl von Linden- 
fels eine lebenslängliche Rente von je 800 TX jährlich zu zahlen. Sollte diese substituirte 
Erbeseinsetzung nicht zu Stande kommen, so wurde eventuell aus dem Gesammtvermögen 
eine Wohlthätigkeitsstiftung mit der Bezeichnung 
„Freiherrlich von Lindenfels'sche Stiftung“ 
gegründet und eventuell als Erbin zu dem Zwecke eingesetzt, daß die Erträgnisse des Gutes 
Wolframshof, welches unveräußerliches Eigenthum der Stiftung bleiben sollte, sowie die 
Zinsen und sonstigen Einnahmen aus dem Vermögen in erster Linie für die Armen in 
Wolframshof und Weha verwendet werden und für den Stifter ein Seelenamt gegründet 
werden sollte; auch sollten in diesem Falle die beiden Nessen obige Renten erhalten. Nach 
erklärtem bedingten Erbschaftsantritte schloß der Vormund („Spezialkurator“) des Freiherrn 
Ludwig von Lindenfels mit dessen Vater Adolf Freiherrn von Lindenfels und der in 
Gütergemeinschaft nach Bayreuther Recht lebenden Ehegattin des Letzteren, Flora, durch 
Urkunde des k. Notars Kirchgrabner in Kemnath vom 28. April 1894 G.-N.-Nr. 207 
einen kuratelamtlich und vom Fideikommißgerichte genehmigten Kaufvertrag ab, wonach der 
idcelle Einviertelsantheil des Adolph Freiherrn von Lindenfels und seiner Gemahlin Flora 
am Gute Wolsramshof an ihren Sohn Ludwig zum Zweck der Fideikommißerrichtung um 
20 000 X verkauft wurde und die Verkäufer Adolf Freiherr von Lindeufels und dessen 
Gemahlin Flora sich für ihre Lebzeit und Freifrau Flora von Lindeufels für die Dauer 
eines etwaigen Wittwenstandes dasjenige Wohnungsrecht auf Innehabung der Wohnung im 
zweiten Stocke des Wolframshofer Schlosses ausbedingten, wie solches nach § 6 des Testaments 
der Wittwe des seinerzeitigen Fideikommißbesitzers eingeräumt ist, jedoch mit der Einschränkung, 
daß dieses ihr Wohnungsrecht dem Rechte einer etwaigen Wittwe des Fideikommißbesitzers 
zu weichen habe. Ferner ist in diesem Kaufvertrage den Verkäufern für den Fall, daß ihre 
beiden Söhne vor ihnen ohne Descendenz mit Tod abgehen sollten und sodann gemäß der 
Bestimmungen des Testaments die katholische Pfarrkirchenstistung Kastl, beziehungsmeise die 
zu errichtende Wohlthätigkeitsstiftung Universalerbin werden sollte, ausbedungen, daß ihnen, 
den Verläufern, ausdrücklich das Rückkaussrecht bezüglich ihres Einviertel-Antheils um den 
Preis von 20 000 X vorbehalten bleibt. 
Im Testamente ist weiter bestimmt: 
Ist die männliche Linie des Ludwig Freiherrn von Lindenfels ausgestorben, so geht 
das Fideikommiß auf die weibliche Descendenz mit derselben Erbfolge über. Der Ehemann 
einer etwa verheiratheten Fideikommißbesitzerin hat seinem Namen den Namen Lindenfels
	        
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