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Nr. 660.
Bekanntmachung, Abänderung und Ergänzung der Aichordnung vom 1. August 1885 betreffend.
Vom 1. Juni 1895.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
l.
Der 87 der Aichordnung erhält folgende Fassung:
Die
Fassung:
87.
Material.
Zulässig sind Maaße aus Zinn oder Zinnlegirungen, Maaße aus Messing,
Bronze oder Kupfer, sobald sie innen vollständig und gut verzinnt sind, ferner
Maaße aus Weißblech, Aluminium, Nickel, aus vernickeltem oder mit Nickel
plattirtem Stahl= oder Eisenblech und aus Glas. Endlich sind emaillirte
metallene Maaße zulässig, sobald sie mit einer eingebrannten Emeilleschicht über-
zogen sind, welche jedenfalls innen und am Rande in allen Theilen ununter-
brochen verlaufen muß. Maaße, welche hinsichtlich des Bleigehaltes ihres
Materials oder ihres Ueberzuges den hierüber bestehenden reichsgesetzlichen Vor-
schriften nicht entsprechen, dürfen nicht geaicht werden.
II.
Borschriften im § 42 der Aichordnung unter Nr. 4 und 5 erhalten folgende
4. Die Justirhöhlung muß weiter als das Justirloch und so ausgebaucht sein,
daß sie von dem Aichpfropf allein nicht ausgefüllt wird.
Der Aichpfropf soll aus Blei mit einem solchen Zusatz von Zinn oder
Antimon bestehen, daß er einerseits hart genug für die Erhaltung des auf ihm
einzuschlagenden Stempelzeichens, andererseits aber auch noch weich genug ist,
um seinem Ausheben keine wesentlichen Schwierigkeiten entgegenzusetzen.
5. Gewichtsstücke aus anderem Metall als Eisen (siehe Nr. 3) dürfen, wenn
sie nicht kleiner als 0,5 Kilogramm sind, ebenfalls mit Justirhöhlung wie die
Eisengewichte versehen sein, andernfalls sollen sie massiv aus einem Stück her-
gestellt sein und dürfen Justirvorrichtungen nicht enthalten.
Zulässig ist es jedoch, daß zum Zweck der Beseitigung von kleinen Ueber-
schreitungen der Fehlergrenzen bei zu leichten Gewichtsstücken letzterer Art kleine