Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Nr. 660. 
Bekanntmachung, Abänderung und Ergänzung der Aichordnung vom 1. August 1885 betreffend. 
Vom 1. Juni 1895. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
l. 
Der 87 der Aichordnung erhält folgende Fassung: 
Die 
Fassung: 
87. 
Material. 
Zulässig sind Maaße aus Zinn oder Zinnlegirungen, Maaße aus Messing, 
Bronze oder Kupfer, sobald sie innen vollständig und gut verzinnt sind, ferner 
Maaße aus Weißblech, Aluminium, Nickel, aus vernickeltem oder mit Nickel 
plattirtem Stahl= oder Eisenblech und aus Glas. Endlich sind emaillirte 
metallene Maaße zulässig, sobald sie mit einer eingebrannten Emeilleschicht über- 
zogen sind, welche jedenfalls innen und am Rande in allen Theilen ununter- 
brochen verlaufen muß. Maaße, welche hinsichtlich des Bleigehaltes ihres 
Materials oder ihres Ueberzuges den hierüber bestehenden reichsgesetzlichen Vor- 
schriften nicht entsprechen, dürfen nicht geaicht werden. 
II. 
Borschriften im § 42 der Aichordnung unter Nr. 4 und 5 erhalten folgende 
4. Die Justirhöhlung muß weiter als das Justirloch und so ausgebaucht sein, 
daß sie von dem Aichpfropf allein nicht ausgefüllt wird. 
Der Aichpfropf soll aus Blei mit einem solchen Zusatz von Zinn oder 
Antimon bestehen, daß er einerseits hart genug für die Erhaltung des auf ihm 
einzuschlagenden Stempelzeichens, andererseits aber auch noch weich genug ist, 
um seinem Ausheben keine wesentlichen Schwierigkeiten entgegenzusetzen. 
5. Gewichtsstücke aus anderem Metall als Eisen (siehe Nr. 3) dürfen, wenn 
sie nicht kleiner als 0,5 Kilogramm sind, ebenfalls mit Justirhöhlung wie die 
Eisengewichte versehen sein, andernfalls sollen sie massiv aus einem Stück her- 
gestellt sein und dürfen Justirvorrichtungen nicht enthalten. 
Zulässig ist es jedoch, daß zum Zweck der Beseitigung von kleinen Ueber- 
schreitungen der Fehlergrenzen bei zu leichten Gewichtsstücken letzterer Art kleine
	        
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