Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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auch mittelst Aufschlagens geschehen und zwar entweder auf einem Arm des 
Balkens möglichst nahe der Mittelschneide oder in der Mitte des Balkens an 
derjenigen Stelle, durch deren Schlagen das Hebelverhältniß am wenigsten 
gefährdet wird. Zur Stempelung soll auf dem Balken eine geeignete Fläche 
gemäß § 71 Nr. 5 oder 6 der Aichordnung dargeboten sein. 
VII. 
Die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 14. Dezember 
1891 (Gesetz= und Verordnungsbl. 1891 S. 426) erhält folgenden Zusatz: 
Nr. 10107. 
Dem Getreideprober in der tragbaren Form darf an Stelle der Metall- 
kapsel auch ein Behälter beigegeben sein, welcher aus Holz hergestellt ist, selbst 
wenn dadurch die Dimensionen des verpackten Getreideprobers vergrößert und 
das Gesammtgewicht einschließlich des Behälters über 2 200 Gramm gesteigert 
ist. Doch darf die Vermehrung der Dimensionen oder des Gesammtgewichts 
nicht größer sein, als lediglich durch die Rücksicht auf die Haltbarkeit des Holz- 
kastens bedingt ist. 
München, den 1. Juni 1895. 
Königl. Normal-Aichungs-Kommission. 
Dr. Denlmann. 
Bekanntmachung. 
Gemäß § 56 Absatz 5 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die In- 
validitäts= und Altersversicherung, wird bekannt gegeben, daß durch höchste Entschließung 
des k. Staatsministeriums des Innern vom 9. Mai 1895 mit Wirkung vom 16. Mai 
1895 ab der k. Regierungsrath Karl Camerer von der Führung der Geschäfte des 
Vorstandes der Versicherungsanstalt für die Pfalz entbunden und bestimmt wurde, daß 
diese Geschäfte durch den k. Regierungsrath Wilhelm Landgraf wahrzunehmen sind. 
Speyer, den 21. Mai 1895. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt für die Pfalz. 
Landgraf: 
I. Regierungsrath, Vorsitzender.
	        
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