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auch mittelst Aufschlagens geschehen und zwar entweder auf einem Arm des
Balkens möglichst nahe der Mittelschneide oder in der Mitte des Balkens an
derjenigen Stelle, durch deren Schlagen das Hebelverhältniß am wenigsten
gefährdet wird. Zur Stempelung soll auf dem Balken eine geeignete Fläche
gemäß § 71 Nr. 5 oder 6 der Aichordnung dargeboten sein.
VII.
Die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 14. Dezember
1891 (Gesetz= und Verordnungsbl. 1891 S. 426) erhält folgenden Zusatz:
Nr. 10107.
Dem Getreideprober in der tragbaren Form darf an Stelle der Metall-
kapsel auch ein Behälter beigegeben sein, welcher aus Holz hergestellt ist, selbst
wenn dadurch die Dimensionen des verpackten Getreideprobers vergrößert und
das Gesammtgewicht einschließlich des Behälters über 2 200 Gramm gesteigert
ist. Doch darf die Vermehrung der Dimensionen oder des Gesammtgewichts
nicht größer sein, als lediglich durch die Rücksicht auf die Haltbarkeit des Holz-
kastens bedingt ist.
München, den 1. Juni 1895.
Königl. Normal-Aichungs-Kommission.
Dr. Denlmann.
Bekanntmachung.
Gemäß § 56 Absatz 5 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die In-
validitäts= und Altersversicherung, wird bekannt gegeben, daß durch höchste Entschließung
des k. Staatsministeriums des Innern vom 9. Mai 1895 mit Wirkung vom 16. Mai
1895 ab der k. Regierungsrath Karl Camerer von der Führung der Geschäfte des
Vorstandes der Versicherungsanstalt für die Pfalz entbunden und bestimmt wurde, daß
diese Geschäfte durch den k. Regierungsrath Wilhelm Landgraf wahrzunehmen sind.
Speyer, den 21. Mai 1895.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt für die Pfalz.
Landgraf:
I. Regierungsrath, Vorsitzender.