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Aufbewahrung § 2. Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren getrennt, und
der Gifte.
dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Genußmitteln aufbewahrt werden.
§ 3. Vorräthe von Gisten, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden verwahrten
gistigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen sich in dichten,
festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind.
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3 der
Anlage l aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Stoffe auf-
bewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen Füllungen umgeben
und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen ist.
Außerhalb der Vorrathsgesäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung im
Absatz 1, sich nicht befinden.
§ Kk. Die Vorrathsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der Angabe
des Inhalts unter Anwendung der in der Aulage I! enthaltenen Namen, außer denen nur
noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, und zwar,
bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde, bei Giften der Ab-
theilungen 2 und 3 in rother Schrist auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft be-
zeichnet s in. Vorrathsgesäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst
Radir= oder Aetzverfahrens hergestellte Ansschristen auf weißem Grunde haben.
Diese Bestimmung findet auf Vorrath#gesäße in solchen Näumen, welche lediglich dem
Großhandel dienen, nicht Amvendung, sofern in anderer Weise für eine, Verwechselungen
ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus derartigen Räumen auch die
für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäftsinhabers bestimmten Vorräthe entnommen, so
müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst üblichen Kennzeichnung, die Gefäße nach Vor-
schrift des Absatzes 1 bezeichnet sein.
§ 5. Die in Abtheilung ! der Anlage 1 genannten Giste müssen in einem besonderen,
von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer) aufbewahrt werden,
in welchem andere Waaren als Giste sich nicht besinden. Dient als Giftkammer ein
hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsraume getreunten Theile
des Waarenlagers angebracht sein.
Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch Tages-
licht erhellt und auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauerhaften Auf-
schrift „Gift“ versehen sein.
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zugänglich
und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein.
§ 6. Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem ver-
schlossenen Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden.