Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauer- 
haften Ausschrist „Gift“ versehen sein. 
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der 
Gifte befinden. 
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb des Gift- 
schrankes ausbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden. 
§ 7. Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des 
Giftschrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Gistkammer, unter Verschluß an einem 
frostfreien Orte in einem seuerfesten Behältnisse, und zwar gelber (weißer) Phosphor unter 
Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen; auf diese finden die 
Bestimmungen der §§ 5 und 6 Anwendung. 
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und mit einem 
sauerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzubewahren. 
§ 8. Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 1 und zum aus- 
schließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilungen 2 und 3 sind besondere Geräthe 
(Waagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deutlichen und 
dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den, dem § 4 Absatz 1 entsprechenden Farben versehen 
sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein 
besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürsen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden 
und sind mit Ausnahme der Loffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräthe 
für die im Gistschranke befindlichen Giste sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte 
finden diese Vorschristen nicht Anwendung. 
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen von Giften 
unmittelbar in den Vorraths= oder Abgabegefäßen gewogen werden. 
§ 9. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende 
Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 Platz: 
(Zu § 4). Die Bestimmungen im § 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie 
sich auf die Gesäße für Mineralsäuren, Laungen, Brom und Jod beziehen. 
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Gesäße bei 
den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen. 
(Zu §5). Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraume eingerichtet wird, 
auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe 
von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen 
und mit der deutlichen und dauerhaften Ausschrift „Gift“ oder „Venena- 
oder ,Tabula B versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in einem 
geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift so 
48“
	        
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