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Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauer-
haften Ausschrist „Gift“ versehen sein.
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der
Gifte befinden.
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb des Gift-
schrankes ausbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden.
§ 7. Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des
Giftschrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Gistkammer, unter Verschluß an einem
frostfreien Orte in einem seuerfesten Behältnisse, und zwar gelber (weißer) Phosphor unter
Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen; auf diese finden die
Bestimmungen der §§ 5 und 6 Anwendung.
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und mit einem
sauerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzubewahren.
§ 8. Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 1 und zum aus-
schließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilungen 2 und 3 sind besondere Geräthe
(Waagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deutlichen und
dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den, dem § 4 Absatz 1 entsprechenden Farben versehen
sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein
besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürsen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden
und sind mit Ausnahme der Loffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräthe
für die im Gistschranke befindlichen Giste sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte
finden diese Vorschristen nicht Anwendung.
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen von Giften
unmittelbar in den Vorraths= oder Abgabegefäßen gewogen werden.
§ 9. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende
Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 Platz:
(Zu § 4). Die Bestimmungen im § 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie
sich auf die Gesäße für Mineralsäuren, Laungen, Brom und Jod beziehen.
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Gesäße bei
den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen.
(Zu §5). Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraume eingerichtet wird,
auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe
von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen
und mit der deutlichen und dauerhaften Ausschrift „Gift“ oder „Venena-
oder ,Tabula B versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in einem
geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift so
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