Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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beizusetzen. Das Fideikommiß soll auch stets den Namen Freiherrlich von Lindenfels'sches 
Fideikommiß führen und unter diesem Namen verwaltet werden. 
Nach Aussterben der männlichen und weiblichen Linie des ersten Fideikommißbesitzers 
geht das Fideikommiß auf dessen Bruder Karl nach derselben Erbfolge über. Ist näch 
Absterben der männlichen Linie des Karl von Lindenfels auch die weibliche Deecendenz 
ausgistorben, auf welche wie bei dem ersten Fideikommißbesitzer das Fideikommiß mit derselben 
Srpceessionsordnung — § 87 des Edikts — übergehen würde, ist also Niemand mehr zur 
Erbfolge berufen, so treten die oben aufgeführten Bestimmungen bezüglich der Substitution 
der katholischen Pfarrkirchenstiftung Kastl, eventuell der zu gründenden Wohlthätigkeitsstiftung 
„Freiherrlich von Lindenfels'sche Stiftung"“ ein. 
83. 
Leasten des Fideikommisses. 
In § 5 des Testamentes ist bestimmt, daß der zum I. Fideikommißbesitzer ernannte 
Ludwig Freiherr von Lindenfels gehalten ist, seinem Bruder Karl eine jährliche Rente 
von 800 J4 zu geben und daß nach dessen Ableben solche seine gesetzlichen Erben erhalten. 
§ 6 des Testaments bestimmt weiter, daß der jeweilige Fideikommißbesitzer die Verpflichtung 
hat, der Wittwe seines Vorgängers ein Witihum von 1 200 J—NX jährlich auf Lebensdauer 
und ebenso jeder Tochter derselben bis zu ihrer Verheirathung eine jährliche Rente von 300.4 
zu entrichten, daß die Wittwe des verstorbenen Fideikommißbesitzers das Recht hat, den 
zweiten Stock des Wolframshofer Schlosses mit ihren etwaigen Kindern zu bewohnen, daß 
der Frdeikommißbesitzer ihr jährlich unentgeltlich 9 Ster Klafterholz, Fohrenholz, gemischt 
Scheit und Prügel, und 12 Klafter Torf abzugeben und ohne Entgelt in den Schloßhof zu 
fahren, endlich zur Aufbewahrung dieses Breunmaterials für eine Remise zu sorgen hat. 
Hiezu kommt das oben unter §#2 aufgeführte Wohnungsrecht des Adolf Freiherrn von 
Lindenfels und seiner Gemahlin Flora laut Kaufvertrags des k. Notars Kirchgrabner 
in Kemnath vom 28. April 1894, Gesch.-N.-Nr. 207. 
Dieses in seinen wesentlichen Zügen beschriebene, den gesetzlichen Bestimmungen ent- 
sprechende, auf die ergangenen Ediktalladungen von Niemand mit irgend welchem Rechts- 
anspruche angefochtene Fideikommiß wird mit Vorbehalt der Rechte der etwa bei dem Ableben 
des Konstituenten vorhandenen Notherben auf den Pflichttheil nach beendigter Instinktion und 
nach vorgängiger wiederholter Prüfung hiemit bestätigt, in die Fideilommißmatrikel des Gerichts- 
hofs eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt bekannt gemacht. 
Nürnberg, den 21. Dezember 1894. 
Uönigliches GOberlandesgericht. 
von Schmanß. 
Hackert.
	        
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