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beizusetzen. Das Fideikommiß soll auch stets den Namen Freiherrlich von Lindenfels'sches
Fideikommiß führen und unter diesem Namen verwaltet werden.
Nach Aussterben der männlichen und weiblichen Linie des ersten Fideikommißbesitzers
geht das Fideikommiß auf dessen Bruder Karl nach derselben Erbfolge über. Ist näch
Absterben der männlichen Linie des Karl von Lindenfels auch die weibliche Deecendenz
ausgistorben, auf welche wie bei dem ersten Fideikommißbesitzer das Fideikommiß mit derselben
Srpceessionsordnung — § 87 des Edikts — übergehen würde, ist also Niemand mehr zur
Erbfolge berufen, so treten die oben aufgeführten Bestimmungen bezüglich der Substitution
der katholischen Pfarrkirchenstiftung Kastl, eventuell der zu gründenden Wohlthätigkeitsstiftung
„Freiherrlich von Lindenfels'sche Stiftung"“ ein.
83.
Leasten des Fideikommisses.
In § 5 des Testamentes ist bestimmt, daß der zum I. Fideikommißbesitzer ernannte
Ludwig Freiherr von Lindenfels gehalten ist, seinem Bruder Karl eine jährliche Rente
von 800 J4 zu geben und daß nach dessen Ableben solche seine gesetzlichen Erben erhalten.
§ 6 des Testaments bestimmt weiter, daß der jeweilige Fideikommißbesitzer die Verpflichtung
hat, der Wittwe seines Vorgängers ein Witihum von 1 200 J—NX jährlich auf Lebensdauer
und ebenso jeder Tochter derselben bis zu ihrer Verheirathung eine jährliche Rente von 300.4
zu entrichten, daß die Wittwe des verstorbenen Fideikommißbesitzers das Recht hat, den
zweiten Stock des Wolframshofer Schlosses mit ihren etwaigen Kindern zu bewohnen, daß
der Frdeikommißbesitzer ihr jährlich unentgeltlich 9 Ster Klafterholz, Fohrenholz, gemischt
Scheit und Prügel, und 12 Klafter Torf abzugeben und ohne Entgelt in den Schloßhof zu
fahren, endlich zur Aufbewahrung dieses Breunmaterials für eine Remise zu sorgen hat.
Hiezu kommt das oben unter §#2 aufgeführte Wohnungsrecht des Adolf Freiherrn von
Lindenfels und seiner Gemahlin Flora laut Kaufvertrags des k. Notars Kirchgrabner
in Kemnath vom 28. April 1894, Gesch.-N.-Nr. 207.
Dieses in seinen wesentlichen Zügen beschriebene, den gesetzlichen Bestimmungen ent-
sprechende, auf die ergangenen Ediktalladungen von Niemand mit irgend welchem Rechts-
anspruche angefochtene Fideikommiß wird mit Vorbehalt der Rechte der etwa bei dem Ableben
des Konstituenten vorhandenen Notherben auf den Pflichttheil nach beendigter Instinktion und
nach vorgängiger wiederholter Prüfung hiemit bestätigt, in die Fideilommißmatrikel des Gerichts-
hofs eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt bekannt gemacht.
Nürnberg, den 21. Dezember 1894.
Uönigliches GOberlandesgericht.
von Schmanß.
Hackert.