Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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gering, daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt werden kann, 
so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht. 
(Zu § 8.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräthe von Giften 
der Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in dem für 
diese bestimmten Behältnisse zu verwahren. Für die in den Abtheilungen 2 
und 3 bezeichneten Geste, ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen 
und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht erforderlich. 
unte der § 10. Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Be- 
austragten abgegeben werden. 
§ 11. Uceber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit 
Aubage u. fortlaufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage 11 eingerichteten Giftbuche die daselbst 
vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich nach Verab- 
folgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in unmittelbarem 
Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. Das Giftbuch ist 
zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der Gifte, 
welche von Großhändlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende oder an staat- 
liche Untersuchungs= oder Lehranstalten abgegeben werden, sofern über die Abgabe dergestalt 
Buch geführt wird, daß der Verbleib der Giste nachgewiesen werden kann. 
§ 12. Gist darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig 
bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaftlichen, wissenschaft- 
lichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem Vor- 
handensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er Gift nur gegen 
Erlaubnißschein abgeben. 
Die Erlaubnißscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sachlage 
amansk U# gemäß Aulage III ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine bestimmte 
Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines, ein Jahr nicht 
übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlounbnißschein verliert mit dem Ablaufe des 
vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern auf demselben etwas 
Anderes nicht vermerkt ist. 
An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden. 
§ 13. Die in Abtheilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen schrisftliche 
Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Wird das Gist durch 
einen Beauftragten abgeholt, so hat der Abgebende (§ 10) auch von diesem sich den Empfang 
bescheinigen zu lassen. 
nlsge 1— Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster auszustellen, mit 
doen entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre lang aufzubewahren.
	        
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