Gewerbe.
betrieb der
Nammeräger.
llebergangs-.
bestimmung
(Genehmigung.
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Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem Getreide, welches
in tausend Gewichtstheilen höchsteus fünf Gewichtstheile salpetersaures Strychnin enthält und
dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben werden.
Vorstehende Beschränkungen können durch die Distriktspolizeibehörde zeitweilig außer
Wirksamkeit gesetzt werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher
Aussicht außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feld-
mänsen, zu treffen. Dabei ist das in der Verordnung vom 3. März 1873, die Ver-
wendung von Gift zur Vertilgung der Feldmäuse betreffend, vorgeschriebene Verfahren ein-
zuhalten.
819. Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger),
müssen ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung der
Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei Ausübung ihres
Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche nur ihnen und ihren Beauf-
tragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und die Mittel an Andere
nicht überlassen.
§ 20. Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 über die Bezeichnung der Vorraths-
gefäße und die Behältnisse und Geräthe innerhalb der Giftkammer finden auf Neuan-
schaffungen und Neueinrichtungen sofort, im Uebrigen vom 1. Januar 1897 ab Anwendung.
Für Gewerbebetriebe, welche bereits vor Erlaß dieser Verordnung bestanden haben,
lönnen Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 bis zum 31. Dezember 1897 durch die
kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, nachgelassen werden.
§21. Die Befugniß zur Zubereitung und Abgabe von Giften der Abtheilungen 1 und 2
des Verzeichnisses erfordert eine besondere Genehmigung; diese Genehmigung ist zu er-
theilen, wenn der Nachsuchende über seine Zuverlässigkeit in Bezug auf den beabsichtigten
Betrieb sich ausgewiesen hat.
Die Zuständigkeit und das Verfahren über Ertheilung und Zurücknahme der Ge-
nehmigung richten sich nach den §§ 40 und 53 der NReichsgewerbeordnung und den
8§ 16 und 24 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug
der Reichsgewerbeordnung betreffend.
§22. Von der Bestimmung des § 21 sind ausgenommen:
1. Juhaber von Apotheken einschließlich der Hand= und Hausapotheken, sowie die
Aerzte und Thierärzte nach Maßgabe der besonderen für ihre Befugnisse be-
stehenden Bestimmungen,
2. Die Besitzer von Berg= und Hüttenwerken, welche Giste durch den Betrieb
dieser Werke als Haupt= oder Nebenprodukte gewinnen,
3. Die Besitzer von chemischen Fabriken, sowie von solchen Fabriken und Ge-
werben, bei deren Betrieb sich Gifte als Nebennutzung ergeben,