Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nachlaßgericht

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2300

1484

1491

1492

1507

2081

s.  Erblasser  —  Testament  2259  bis
2262.

Güterrecht.
s.  Erbe  1945,  1955,  1957.
Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  auf  seinen  Anteil  an  dem  Gesamtgute
  der  f.  Gütergemeinschaft  verzichten.
  Der  Verzicht  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  für  den
Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten
zuständigen  Gerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.  Das  N.  soll  die  Erklärung
dem  überlebenden  Ehegatten  und  den
übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  mitteilen.  1518.
Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  f.
Gütergemeinschaft  jederzeit  aufheben.
Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  für  den  Nachlaß
  des  verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
  Gerichte;  die  Erklärung  ist
in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
  Das  N.  soll  die  Erklärung
den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
und,  wenn  der  überlebende  Ehegatte
g.  Vertreter  eines  der  Abkömmlinge
ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  mitteilen.
  1518.
Das  N.  hat  dem  überlebenden  Ehegatten
  auf  Antrag  ein  Zeugnis  über
die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
zu  erteilen.  Die  Vorschriften  über
den  Erbschein  finden  entsprechende  Anwendung.
  1518.

688

 

Stiftung.
Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen,  so  hat
das  N.  die  Genehmigung  einzuholen,

sofern  sie  nicht  von  dem  Erben  oder
dem  Testamentsvollstrecker  nachgesucht

wird.

Testament.
Die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung,
  durch  die  ein  Erbe  eingesetzt,

ein  g.  Erbe  von  der  Erbfolge  aus-8



2141

Nachlaßgericht

geschlossen,  ein  Testamentsvollstrecker
ernannt  oder  eine  Verfügung  solcher
Art  aufgehoben  wird,  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  N.

Das  N.  soll  die  Anfechtungserklärung
  demjenigen  mitteilen,  welchem
die  angefochtene  Verfügung  unmittelbar
  zu  statten  kommt.  Es  hat  die
Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu  gestatten,
  der  ein  rechtliches  Interesse
glaubhaft  macht.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch
für  die  Anfechtung  einer  letztwilligen
Verfügung,  durch  die  ein  Recht  für
einen  anderen  nicht  begründet  wird,
insbesondere  für  die  Anfechtung  einer
Auflage.

s.  Erbe  —  Erbe  1963.

2146  Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßgläubigern

2151

gegenüber  verpflichtet,  den  Eintritt  der
Nacherbfolge  unverzüglich  dem  N.
anzuzeigen.  Die  Anzeige  des  Vorerben
  wird  durch  die  Anzeige  des
Nacherben  ersetzt.

Das  N.  hat  die  Einsicht  der  Anzeige
  jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.
Wenn  das  N.  dem  Beschwerten  oder
einem  Dritten  auf  Antrag  eines  der
Beteiligten  eine  Frist  zur  Abgabe  der
Erklärung  bestimmt,  wer  von  mehreren
das  Vermächtnis  erhalten  soll,  und
die  Frist  verstrichen  ist,  so  sind  die
Bedachten  Gesamtgläubiger,  sofern
nicht  vorher  die  Erklärung  erfolgt.
2153,  2154,  2193.

2198  Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung

der  Person  des  Testamentsvollstreckers
einem  Dritten  überlassen.  Die  Bestimmung
  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  N.,  die  Erklärung  ist
in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.


Das  Bestimmungsrecht  des  Dritten
erlischt  mit  dem  Ablauf  einer  ihm  auf
Antrag  eines  der  Beteiligten  von