Nachlaßgericht
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2300
1484
1491
1492
1507
2081
s. Erblasser — Testament 2259 bis
2262.
Güterrecht.
s. Erbe 1945, 1955, 1957.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgute
der f. Gütergemeinschaft verzichten.
Der Verzicht erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem für den
Nachlaß des verstorbenen Ehegatten
zuständigen Gerichte; die Erklärung
ist in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben. Das N. soll die Erklärung
dem überlebenden Ehegatten und den
übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
mitteilen. 1518.
Der überlebende Ehegatte kann die f.
Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.
Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem für den Nachlaß
des verstorbenen Ehegatten zuständigen
Gerichte; die Erklärung ist
in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das N. soll die Erklärung
den anteilsberechtigten Abkömmlingen
und, wenn der überlebende Ehegatte
g. Vertreter eines der Abkömmlinge
ist, dem Vormundschaftsgerichte mitteilen.
1518.
Das N. hat dem überlebenden Ehegatten
auf Antrag ein Zeugnis über
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
zu erteilen. Die Vorschriften über
den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
1518.
688
Stiftung.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer
Verfügung von Todeswegen, so hat
das N. die Genehmigung einzuholen,
sofern sie nicht von dem Erben oder
dem Testamentsvollstrecker nachgesucht
wird.
Testament.
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung,
durch die ein Erbe eingesetzt,
ein g. Erbe von der Erbfolge aus-8
2141
Nachlaßgericht
geschlossen, ein Testamentsvollstrecker
ernannt oder eine Verfügung solcher
Art aufgehoben wird, erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem N.
Das N. soll die Anfechtungserklärung
demjenigen mitteilen, welchem
die angefochtene Verfügung unmittelbar
zu statten kommt. Es hat die
Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten,
der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch
für die Anfechtung einer letztwilligen
Verfügung, durch die ein Recht für
einen anderen nicht begründet wird,
insbesondere für die Anfechtung einer
Auflage.
s. Erbe — Erbe 1963.
2146 Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern
2151
gegenüber verpflichtet, den Eintritt der
Nacherbfolge unverzüglich dem N.
anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben
wird durch die Anzeige des
Nacherben ersetzt.
Das N. hat die Einsicht der Anzeige
jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Wenn das N. dem Beschwerten oder
einem Dritten auf Antrag eines der
Beteiligten eine Frist zur Abgabe der
Erklärung bestimmt, wer von mehreren
das Vermächtnis erhalten soll, und
die Frist verstrichen ist, so sind die
Bedachten Gesamtgläubiger, sofern
nicht vorher die Erklärung erfolgt.
2153, 2154, 2193.
2198 Der Erblasser kann die Bestimmung
der Person des Testamentsvollstreckers
einem Dritten überlassen. Die Bestimmung
erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem N., die Erklärung ist
in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Bestimmungsrecht des Dritten
erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf
Antrag eines der Beteiligten von