Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

eset und EL 
für das 
Königreich Bayern. 
As 25. 
München, den 15. Juli 1895. 
E Inhalt: o J 
Königlich Allerhöchste Verordunng vom 9. Jmi 1895, die Bildung von Aerztekammern und von ärztlichen 
Bezirksvereinen betressend. — Bekanutmathung vom 9. Juli 1805, die Einführung der Verkehrsordnung 
für die Eisenbahnen Demtschlunds in Bayern belreffend. Hosdienst-Nachrichten. — Ordens-Verleihungen. — 
Consulat der Vereinigten Staaten von Meriko in München. 
Nr. 13001. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bildung von Aerzlekammern und von ärztlichen 
Bezirksvereinen betreffend. 
Im Namen Geiner Alajestät des Königs. 
TZlitpol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Hrinz von Zayern, 
Regent. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Verordnung vom 10. August 1871, die 
Bildung von Aerztekammern und von ärztlichen Bezirksvereinen betreffend, einer Revision 
unterziehen zu lassen, und verordnen hienach, was folgt: 
I. Aerztekammern. 
§ 1. 
In jedem Regierungsbezirke soll eine Aerztekammer bestehen. 
Die Aerztekammer wird gebildet aus Delegirten der im Regierungebezirke vorhandenen 
ärztlichen Bezirksvereine (§ 11 und 12). 
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