312
Bezirksvereine bis zu 25 Mitgliedern haben einen Delegirten, solche von 26—50 zwei,
solche von 51—100 drei, solche von 101—200 vier, dann für je Hundert Mitglieder
mehr einen weiteren Delegirten zu wählen, wobei ein Bruchtheil über die Hälfte als volles
Hundert zu rechnen ist.
Aerzte, welche zwei Bezirksvereinen als Mitglied angehören, z. B. Badeärzte, können
nur in einem Vereine bei der Wahl der Delegirten zur Aerztekammer wählen oder gewählt werden.
§ 2.
Die Aerztekammer tritt alljährlich am Sitze der k. Regierung, Kammer des Innern,
in Berathung über Fragen und Angelegenheiten, welche entweder die ärztliche Wissenschaft
als solche oder das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege betreffen oder auf die Wahrung
und Vertretung der Standesinteressen der Aerzte sich beziehen.
Außerdem ist der Abgeordnete zu wählen, welcher bis zur nächsten Versammlung die
Aerztekammer beim Obermedizinalausschuß zu vertreten hat.
Den Tag des Zusammentrittes bestimmt das k. Staatsministerium des Innern.
§ 3.
Die Mitglieder der Aerztekammer wählen aus ihrer Mitte für die Dauer ihres Bei-
sammenseins einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben und einen Schriftführer nach
einfacher Stimmenmehrheit.
Die Wahl wird von dem ältesten Mitgliede geleitet und der k. Regierung, Kammer
des Innern, angezeigt.
Die nach Absatz 1 gewählte Vorstandschaft vermittelt als ständiger Ausschuß die bis
zur nächsten ordentlichen Sitzung der Aerztekammer anfallenden Geschäfte.
Dem k. Staatsministerium des Innern bleibt anheimgegeben, zu denjenigen Sitzungen
des Obermedizinalausschusses, in welchen über Berathungsgegenstände der Aerztekammern ver-
handelt wird, zum Zwecke persönlicher Begründung deiselben, Delegirte der Aerztekammern
beizuziehen.
4.
Der ständige Ausschuß der Aerztekammer ist ermächtigt, die Einberufung einer außer—
ordentlichen Sitzung der Aerztekammer bei der vorgesetzten k. Regierung, Kammer des Innern,
zu beantragen; ein solcher Antrag muß von demselben gestellt werden, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder der Aerztekammer sich dafür ausspricht.
§ 5.
Die Dauer der Versammlung darf sich nicht über acht Tage erstrecken.
Die Berathungen können aus erheblichen Gründen jederzeit von dem k. Regierungs-
präsidenten eingestellt werden.