Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

Präfungs-Ordnun.g 
füt das Fehramt an humanistischen und technischen Anterrichtganstalten. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Wer an einer humanistischen oder technischen Mittelschule öffentlichen oder privaten 
Charakters als Lehrer verwendet werden will, hat sich den vorschriftsmäßigen Prüfungen 
zu unterziehen und im Auschlusse hieran soweit dies für einzelne Lehrämter als Vor- 
bedingung ihrer Erlangung vorgeschrieben ist, ein pädagogisch-didaktisches Seminar zu besuchen. 
§ 2. 
Die Lehramtsprüfungen werden für den Unterricht in den einschlägigen Fächern in 
München abgehalten und zwar regelmäßig jedes Jahr, wenn sich wenigstens drei zur Zu- 
lassung geeignete Bewerber gemeldet haben. 
83. 
Die Lehramtsprüfungen aus den philologisch-historischen Fächern, aus den neueren 
Sprachen sowie aus der Mathematik und Physik zerfallen in zwei Abschnitte, zwischen 
denen ein Zwischenraum von einem Jahre beziehungsweise von zwei Jahren liegt. 
84. 
Alle Lehramtsprüfungen finden in den Monaten Juni bis Oktober einschließlich statt; 
ihr Beginn wird wenigstens zwei Monate vorher im Amtsblatte des k. Staatsministeriums 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bekannt gegeben. 
85. 
1. Die Gesuche um Zulassung zu den Lehramtsprüfungen sind bei Vermeidung der 
Nichtberücksichtigung spätestens 4 Wochen vor dem Beginne derselben bei dem k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einzureichen. 
2. In den Gesuchen ist ausdrücklich anzugeben, zu welcher Prüfung der Kandidat 
zugelassen zu werden bittet, eventnell wann und mit welchem Erfolge er sich etwa früher 
einer Prüfung im Lehrfache unterzogen hat
	        
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