Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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I. 
Bau- und Vorgartenlinien, Höhenlage, Pläne hierüber und Bauplätze. 
81. 
Die im Bezirke der Stadt München gelegenen Grundstücke dürfen vorbehaltlich der 
in Abs. 3 getroffenen Bestimmungen nur nach Festsetzung von Baulinien bebaut werden. 
Mit der Festsetzung von Baulinien kann die von Vorgartenlinien verbunden werden. 
Wenn eine Baulinie noch nicht bestimmt ist, oder wenn von der bereits be— 
stimmten abgewichen werden soll, hat vor Allem die Festsetzung derselben zu erfolgen. 
Von dieser Festsetzung kann nach Einvernahme der k. Polizeidirektion und des 
Stadtmagistrates Umgang genommen werden bei Aufführung von Gebänden von vorüber- 
gehender Dauer, vereinzelter Villen, öffentlicher oder gemeinnütziger Anstalten, landwirth- 
schaftlicher Gebände, Gärtnereien, von Lagerplätzen, Fabriken und Anlagen im Sinne des 
§ 16 der Reichsgewerbeordnung, wenn für eine genügende Entwässerung, sowie für eine hin- 
reichende Zufahrt gesorgt ist und die Festsetzung von Baulinien weder von den betheiligten 
Privaten angestrebt wird, noch im öffentlichen Interesse geboten erscheint. In diesen Fällen 
ist die Bangenehmigung an solche Bedingungen zu knüpfen, daß die spätere Durchführung 
von Baulinien sicher gestellt ist. 
§2. 
Anläßlich der Festsetzung der Baulinie muß die Höhenlage (das Niveau) der Straße 
und, soferne ein Bedürfniß hiefür gegeben ist, auch die Höhenlage der an der Straße ge- 
legenen Bauplätze bestimmt werden. 
83. 
Behufs der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Bau- bezw. Vorgartenlinien 
und der Höhenlage sind der Lokalbaukommission in doppelter Fertigung Pläne vorzulegen, 
welche zu enthalten haben: 
1. eine geometrische Darstellung der betreffenden Grundstücke mit Angabe der be- 
stehenden Plätze, Straßen und Wege, Brücken und Stege, der Brunnen, Bäche und Kanäle, 
der Besitzgrenzen, der vorhandenen Gebäude, deren Hausnummern, sowie der Namen der 
Besitzer, soweit dieß zur Beurtheilung des Baulinienplanes erforderlich ist, jedenfalls aber 
einschließlich der nächst angrenzenden Straßen; 
2. sowohl die genehmigten, als auch die neu oder zur Abänderung beantragten Bau- 
beziehungsweise Vorgartenlinien der freien Plätze und der Straßen mit Angabe der Breite 
derselben, dann die etwa ersorderlichen neuen Brücken, Stege, Ufermauern, Böschungen und 
Berichtigungen von Wasserläusen;
	        
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