Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

Jæ. 28. 337 
ungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen oder entsprechend gemacht werden, zu 
welchem Zwecke die Entwässerung des gesammten Baugrundes angeordnet werden kann. 
Insbesondere sind unreine Ablagerungen und Ausschüttungen zu entfernen, oder es 
muß die gesammte Baufläche durch eine Betonschicht von mindestens 0,15 m Stärke ab- 
geschlossen werden. Die zur Auffüllung von Bauplätzen verwendeten Materialien müssen frei 
von verwesenden und verfaulenden oder sonstigen den Boden und das Grundwasser verun- 
reinigenden Bestandtheilen sein. 
§5 9. 
Die Verpflichtung zur Einhaltung des offenen (Pavillon-) Bausystems bemißt sich 
nach den auf Grund der Verordnung vom 16. Mai 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 347) erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften. 
II. 
Bangenehmigung und Gaupläne. 
§ 10. 
Baupolizeiliche Genehmigung ist zu erholen: 
zur Herstellung von Gebäuden aller Art, von Brunnenschachten, Kellern, Anwesens- 
entwässerungen, von Abtritten, Dung= und Versitzgruben und Stützmauern, dann zur Ver- 
legung bestehender Gebäude und der vorgenannten baulichen Anlagen an einen andern Ort, 
zur Errichtung von Zäunen und Einfriedungen aller Art an Straßen, offentlichen Wegen 
und Plätzen, an Nachbargrenzen, oder wo Bau= bezw. Vorgartenlinien in Frage kommen, 
endlich zur Vornahme einer Hauptreparatur oder Haupländerung an den vorbezeichneten 
Bauwerken. 
8 11. 
Als Hauptreparaturen oder Hauptänderungen sind zu betrachten: 
1. die Veränderung der Höhe, Länge, Breite eines Gebäudes oder einer nach § 10 
der Genehmigungspflicht unterliegenden baulichen Anlage; 
2. der Anbau von Balkonen, Altanen, Erkern, Gängen oder Gallerien, sowie die Her- 
stellung von Anlagen zum Trocknen von Wäsche auf Dächern; 
3. die Neuherstellung, Schwächung, Versetzung, Beseitigung oder Erneuerung aller 
statisch in Anspruch genommenen Bautheile, insbesondere von Umfassungsmauern, Trag- 
mauern, Tragsäulen, Pfeilern, Tragbalken, Durchzügen, Gurten oder Gewölben; 
4. die Anlegung neuer Feuerstätten und Kamine, dann die Versetzung oder die konstruktive 
Aenderung bestehender, insoweit es sich in beiden letzten Fällen nicht um gewöhnliche Koch- 
oder Zimmerfeuerungen handelt;
	        
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