Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M 28. 339 
erstatten, welche die bauordnungsgemäße Ausführung zu überwachen hat und die Vorlage 
von Plänen behufs baupolizeilicher Bescheidung verlangen kann. 
§ 14. 
Die Gesuche um die Baugenehmigung sind von dem Bauherrn bezw. dessen Ver- 
treter entweder schriftlich bei der Lokalbaukommission einzureichen oder zu Protokoll dieser 
Behörde abzugeben. 
Dem Baugesuche sind Pläne beizufügen, welche, soweit dieß zur baupolizeilichen 
Beurtheilung erforderlich ist, zu enthalten haben: 
A. bei Neubauten: 
1. einen Lageplan nach allen Seiten, soweit er zur richtigen Erkennung und Bestimmung 
der Stellung des Baues erforderlich ist, mindestens in einem Umkreise von 50 m und 
jedenfalls mit der Darstellung der auf dem Bauplatze befindlichen Gebäude, der anstoßenden 
Bauten mit Angabe ihrer Höhe über dem Trottoir, dann der angrenzenden Grundstücke 
unter Angabe der Eigenthümer derselben und der Hausnummern, sowie der gegenüber- 
liegenden Straßenlinien mit Angabe der Breite und des Namens der Straße nebst einer 
Berechnung der Fläche des Bauplatzes und der zur Ueberbauung bestimmten bezw. unüberbaut 
bleibenden Flächen mit Angabe der festgesetzten Bau= und Vorgartenlinie, sowie der Ge- 
bäude in der nächsten Umgebung; im Bedürfnißfalle kann ein Uebersichtsplan in einem 
Umfange von 150 m des bezüglichen Bauplatzes verlangt werden; 
2. die Grundrisse aller Geschoße des Gebäudes vom Keller bis zum Dachraum mit 
Angabe der Eintheilung und Zweckbestimmung der Räume, dann alle zur Deutlichkeit er- 
forderlichen Längen- und Querschnitte, endlich bei außergewöhnlichen Konstruktionen entsprechende 
Detailzeichnungen; in allen diesen Plänen sind die Maße der Mauern, Gewölbe, Balken, 
Träger, Sparren, Säulen, Pfosten, Durchzüge der Häng= und Sprengwerke, der Längen-, 
Tiefen= und Höhenmaße der einzelnen Räume, soweit diese Angaben zur baupolizeilichen 
Beurtheilung erforderlich sind, sowie der Breiten der Treppen und Gänge, dann die Form 
und Weite und der Zug der Kamine, sowie deren Höhe über der Dachung genau anzugeben; 
besondere Konstruktionen müssen unter Angabe des Materials in den Plänen deutlich ein- 
getragen werden; auch sind auf Verlangen die erforderlichen Tragfähigkeitsberechnungen bei- 
zubringen; 
3. die Angabe des Bau= und Eindeckungsmaterials; bei durch Ausbauten gegliederten 
Grundrissen ist zur Bestimmung der Wasserabläufe die Dachausmittlung anzugeben; 
4. den höchsten bekannten Grundwasserstand, die Lage der Brunnenschachte, der Kanäle 
und der übrigen in § 10 bezeichneten baulichen Anlagen innerhalb des zu bebauenden 
Grundstückes;
	        
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