Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M 4. 25 
10. 
1. Ob und welche Hilfsmittel für die einzelnen Prüsungs-Abschnitte zulässig sind, wird 
im Amtsblatte des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
veröffentlicht. 
2. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben die Kandidaten bei der Anmeldung 
(§6 Abs. 2) speziell auf dieses Ausschreiben hinzuweisen. 
3. Die Benützung nicht gestatteter Hilfsmittel zieht Herabsetzung der Note, nach Um- 
ständen sofortige Ausschließung von der Prüsung nach sich. 
811. 
1. Insoweit den Lehramtsprüfungen nicht vorschriftsgemäß der Besuch eines pädagogisch- 
didaktischen Seminares folgt, ist die pädagogisch-didaktische Befähigung der Kandidaten vor 
Schülern zu erproben. 
2. Hierüber ist in das Zeugniß eine Note einzusetzen, welche jedoch bei Berechnung 
der Gesammtnote nicht in Ausatz kommt. 
§ 12. 
Die Prüfungskommissionen versammeln sich vor Beginn der Prüfungen zur Besprechung 
und Festsetzung der Prüfungsaufgaben (§ 8) behufs Vertheilung der Prüfungsabschnitte und 
behufs Regelung der nöthigen Aufsicht — ebenso bei Schluß der Prüfungen zur Feststellung 
der Ergebnisse der mündlichen Prüfung —, dann zur Feststellung der Ergebnisse der schrift- 
lichen Prüfung und der Gesammtnote, wenn dies nicht schon in dem vorbezeichneten Zu- 
sammentritte geschehen kann, spätestens 14 Tage darauf. 
13. 
Prüfungskommissionen, welche ausschließlich des Vorsitzenden aus mindestens 6 Mitgliedern 
bestehen, können zur Abhaltung der mündlichen Prüfung in zwei Sektionen unter der Voraus- 
setzung getheilt werden, daß jeder Kandidat vor einer jeden derselben einen Theil der Prüfung 
zu bestehen hat. 
§ 14. 
1. Die Fragestellung an die Kandidaten soll klar und leicht verständlich sein. Ergibt sich, 
daß ein Kandidat auf einem durch die Fragestellung berührten Gebiete offensichtlich Unkenntniß 
zeigt, so ist das gewählte Thema zu verlassen und eine andere Frage zu stellen. 
2. Die Vorsitzenden sind angewiesen, auf die Beachtung dieser Bestimmung genauestens 
zu achten. 
15. 
1. Die Majorität der Prüfungskommission entscheidet: 
a) über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung aus den einzelnen Abschnitten auf 
den Vorschlag des betreffenden ersten und zweiten Zensors,
	        
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