Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M 28. 343 
Bei Anwendung besonderer Konstruktionen und Materialien (Eisen, Beton, Hau- 
steine 2c.) können ferner Abweichungen von den vorgeschriebenen Mauerstärken durch die 
Lokalbaukommission bewilligt werden, wenn genügende Festigkeit und Tragsähigkeit nach- 
gewiesen ist. 
Bei sämmtlichen voranstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht 
mitgerechnet werden. 
8 20. 
Garten-, Hof= und ähnliche freistehende Mauern, sowie Stützmauern, dann Einfried— 
ungen müssen die nach Verhältniß ihrer Länge und Höhe erforderliche Fundirung und Stärke 
erhalten. 
8 21. 
Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern aufgeführt, noch am 
Firste unter der Dachfläche 0,25 m stark gehalten werden und in diesen Dimensionen 
0,40 m hoch über die Dachfläche reichen. 
Zu ihrer Abdeckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holztheile 
verwendet werden. 
Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandläsichen, Nischen, Kamine und dergleichen 
an den Brandmauern angebracht werden, müssen letztere an den betreffenden Stellen 
immer noch wenigstens 0,25 m stark sein. 
Oeffnungen in Brandmauern sind im Allgemeinen unzulässig. Die Lokalbankommission 
kann jedoch solche Oeffnungen im Erdgeschoße jener Gebäude gestatten, welche nicht zur 
Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Mengen leicht entzündlichen oder schwer zu 
löschenden Materials bestimmt sind. In den oberen Stockwerken dürfen Oeffnungen in den 
Brandmauern der vorbezeichneten Gebände nur im Bedürfnißfalle’ gestattet werden. Die 
Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens 2 4m Fläche erhalten und müssen im Erd- 
geschoße auf einer, in den oberen Stockwerken auf jeder Seite der Brandmauer durch 
starke, fest versteiste, in allen Theilen eiserne Thüren, welche mindestens 6 cm breite Stein- 
fälze überdecken, dicht verschließbar gemacht werden. Die Thürkegel müssen haltbar eingekittet 
sein; zu deren Befestigung darf leicht schmelzbares Material, wie Schwefel, Blei und der- 
gleichen nicht verwendet werden. Bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen im Sinne 
des § 11 Zisser 3 und 4 können solche Verschlüsse auch für bereits bestehende Oeffnungen 
in Brandmauern angeordnet werden. 
Balken, Latten und sonstige Holztheile, desgleichen eiserne Träger und Stützen, 
dürfen nicht durch eine Brandmauer hindurchgehen, auch in derselben mit den Enden sich nicht 
berühren, sondern müssen an letzteren, selbst am Dache noch, durch ein wenigstens 0O,12 m 
starkes Mauerwerk verdeckt oder geschieden sein. 
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