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Bei Bebauung von Eckgrundstücken an verschieden breiten Straßen gelten die
Maße der breiteren Straße für die Höhenbestimmung an der schmäleren Straße auf eine
Fagadenlänge gleich der doppelten Breite der schmäleren Straße von der Hausecke gemessen,
jedenfalls aber auf eine Fagadenlänge von 14 m. Für den sich darüber erstreckenden
Theil des Gebäudes gelten die Maße der schmäleren Straße.
Bei Fagadenmauern, welche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen für
den einen Theil ihrer Längenausdehnung eine größere, für den andern Theil eine geringere
Höhe erhalten würden, kann die Annahme eines einheirlichen, mittleren, nach § 30 Abs. 2
zu berechnenden Höhenmaßes gestattet bezw. aus ästhetischen Rücksichten gefordert werden.
In bestehenden, aber noch nicht vollständiz geregelten Straßen kann die Be-
rechnung der Gebäudehöhe nach der durch die Baulinie sich ergebenden Straßenbreite ge-
stattet werden.
Das Hauptgesims eines Vordergebäudes darf an der Hosseite nicht höher sein, als
an der Straßenseite.
§ 32.
Wohngebäude dürfen nicht mehr als fünf Geschoße einschließlich des Erdgeschoßes,
sowie etwaiger Zwischengeschoße und Mansardenwohnungen erhalten.
Rückgebäude dürfen über dem Erdgeschoße nicht mehr als drei Stockwerke erhalten
und nicht höher, als die bauordnungsgemäß zulässige Höhe der Vordergebäude beträgt,
gebant werden.
§ 33.
Die Scheidung der Stockwerle in Gebäuden mit Feuerstätten muß entweder in
massiver Weise oder durch entsprechend starke Balkenlagen geschehen, an deren unterer Seite
ein Mörtelverputz anzubringen ist, und deren Zwischenfüllung aus reinem, trockenem und
unverbrennlichem Material zu bestehen hat und in diesem Zustande erhalten werden muß.
Organische Stoffe, Bauschutt, Kehricht, Asche, Lösch 2c. dürsen als Füllmaterial nicht ver-
wendet werden.
Holzdecken sind nur zulässig, wenn dieselben von dem Gebälk durch feuersicheres
Material getrennt werden.
Die Dachbalkenanlage der Wohngebäude ist mit feuersicherem Material zu belegen.
Oberhalb dieses Abschlusses sind in Bodenräumen und Dachwohnungen Holzböden zulässig.
§ 34.
Die Fußböden der ebenerdigen Wohn= und jener Arbeitsräume eines neuen Gebäudes,
bei welchen es der Betrieb des Geschäftes zuläßt, müssen die Höhenlage des anstoßenden
Grundes mindestens um 0,30 m überragen. Sind solche Fußböden nicht unterkellert, so