Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

348 
müssen dieselben sowie ihre Lager durch eine 0,15 m hohe Betonlage oder in anderer gleich 
wirksamer Weise vom Erdboden isolirt werden. 
§ 35. 
In Wohngebäuden befindliche Keller, Stallungen, Futterräume und Waschküchen, 
dann Lokale mit starken Fenerungen müssen ihrem Zwecke entsprechend eingewölbt werden 
und Vorrichtungen zur Ermöglichung eines genügenden Luftwechsels erhalten. 
Die Fußböden der Keller sind zu betoniren oder mit einem dichten Pflaster zu 
belegen. 
§ 36. 
Die lichte Höhe der Wohn= und Arbeitsräume bei Neubanten, neuen An= und Auf- 
bauten, sowie beim Umban bestehender Gebäude darf keinesfalls weniger als 2,75 m betragen. 
§ 37. 
Alle bewohnbaren oder zu dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume, 
als Wohn= und Schlafzimmer und Arbeitslokale, dann Küchen und Aborträume, sowie 
Treppenhäuser, Stallungen und Waschküchen müssen bei Neubauten wenigstens ein ins 
Freie gehendes Fenster von ausreichender Größe und zweckentsprechender Lage erhalten. 
Räume, welche zum Aufenthalte einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind, 
oder in welchen eine stärkere Verunreinigung der Luft statifindet, müssen mit besonderen 
Einrichtungen zur Herstellung eines genügenden Luftwechsels versehen werden. 
Bei Umbauten ist den vorstehenden Bestimmungen gleichfalls nachzukommen. 
6. Treppen, Zu= und Ansgänge. 
§ 38. 
Jeder zum dauernden Aufenthalte für Menschen bestimmte Raum muß mit einem 
der Sicherheit entsprechenden Zugang von außen versehen sein. Wird die hiezu erforderliche 
Stiege in das Innere des Hauses verlegt, so ist dieselbe in gesondertem, mit massiven, 
wenigstens 1 Stein starken Mauern eingeschlossenem Stiegenhaus unterzubringen. Diese 
Stärke von 1 Stein darf durch Einbaunng von Kaminen, Ventilationsschachten rc. nicht 
verringert werden. Aeußere Aufgangsstiegen müssen aus unverbrennlichem Material her- 
gestellt werden. 
Ist die Haupttreppe nicht bis zum Speicherraum fortgesetzt, so muß auch die 
Speichertreppe zwischen Mauern gelegt werden. 
In Wohngebäuden von mehr als einem Geschoße sind die Stufen und Wangen 
der Haupttreppen entweder aus Stein oder aus Eichenholz herzustellen, die Untersichten zu ver- 
putzen und die Decke zu überwölben oder in anderer Weise unverbrennlich zu machen und 
gegen abstürzendes Holz zu sichern (Monierdecke). Bei Verwendung von Eisen zu tragenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.