Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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8. Der Zugang zur Wohnung muß von jenem zu den Kellern getrennt sein, und 
darf keine Verbindung zwischen Wohnung und Kellerräumen bestehen. 
8 44. 
Für Näume unter dem Erdgeschoße, welche lediglich für ökonomische und gewerb- 
liche Zwecke verwendet werden und den längeren Aufenthalt von Menschen erfordern (Küchen 
Werkstätten und dergleichen), sind folgende Bestimmungen maßgebend: 
1. Deren Höhe muß mindestens 2,7ömm und deren Bodenfläche mindestens 20 qm betragen. 
2. Die Sohle dieser Räume muß mindestens 0,50 m über dem muthmaßlich 
höchsten Grundwasserstand, serner die Decke mindestens 1,30 m und der Scheitel der 
Fensteröffnungen mindestens 1 m über dem umgebenden Terrain liegen. 
3. Die Vorschriften über Decke und Fenster fallen weg, im Falle der Raum mitttelst 
eines ohne Unterbrechung fortlaufenden Lustkanals isolirt ist, dessen Breite mindestens dem 
Höhenabstand zwischen Terrain und Fußboden gleichkommt. Dieser Kanal ist an die Ent- 
wässerungsanlage anzuschließen und darf nur dann mit einem Glasdach versehen werden, 
wenn durch dasselbe der direkte Licht= und Luftzutritt nicht verhindert wird. 
4. Die Räume müssen außer durch die Fenster noch in anderer ausreichender Weise 
ventilirbar sein. 
5. Vor diesen Räumen, mit Ausnahme der unter Ziff. 3 erwähnten, ist in ihrer ganzen 
Länge ein isolirender und ventilirbarer, noch O,15 m unter den Fußboden hinabgehender 
Luftkanal mittelst Anlage von Isolirungsmauern in mindestens 0,25 m Abstand von den 
Umfassungsmauern herzustellen. 
Bei Einrichtung gewöhnlicher Bäckereianlagen unter dem Erdgeschoße kann von der 
Anwendung obiger Bestimmungen mit Ausnahme der Ziff. 1, sowie der Ziff. 2 bezüglich 
der Fußbodenanlage, dann der Ziff. 5 Umgang genommen werden. Die betreffenden Arbeits- 
räume sind jedoch mit ausgiebigen Ventilationsvorrichtungen zu versehen. 
9. Dachwohnungen und Näume im Dachgeschoß. 
8 45. 
Dachwohnungen oder einzelne heizbare und bewohnbare Lokale im Dachraume 
sind nur in Gebäuden von nicht mehr als vier Stockwerken einschließlich des Erdgeschoßes 
und nur unter folgenden Bedingungen zulässig: 
1. Die Räume dürfen nur unmittelbar über dem letzten Stockwerk, niemals aber über 
dem Kehlgebälk liegen und müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen. 
2. Die lichte Höhe eines jeden bewohnbaren Raumes muß mindestens 2,60 m be- 
tragen und darf derselbe für nicht mehr als ½ der Zimmertiefe eine schräge Decke erhalten. 
Die Dachwinkel sind auf wenigstens 1 m Höhe abzuschließen.
	        
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