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rechten Winkel zur Thüre in der Brandmauer stehen; etwaige Fenster sind in der Lang-
maner anzubringen und deren Stöcke und Rahmen aus unverbrennlichem Material herzustellen.
Oeffnungen zur unmittelbaren Verbindung der zu trennenden Räume sind in der
Brandmauer nur insoweit gestattet, als sie zur Führung von Transmissionswellen unum-
gänglich nöthig sind. Solche Oeffnungen müssen an beiden Seiten durch Büchsen geschlossen
werden, deren Flanschen in die Brandmauer eingeschraubt sind. Zwischen den Büchsen und
der Transmissionswelle ist ein Spielraum von höchstens 15 mm zulässig.
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Bei Theatern mit Schnürboden und Versenkungen kann vorbehaltlich weitergehender
Auflagen gefordert werden:
1. Trennung des Bühnen= und Zuschauerraumes durch zwei mindestens 1 m von
einander entfernt stehende, mindestens 1 m starke und ebenso hoch über die Dachfläche reichende
Backsteinbrandmauern, die im Prosceniums-Ausschnitte durch Backsteingewölbe oder Eisen-
konstruktionstheile verbunden sind; eine weitere Verbindung beider Räume ist nur nach § 53
Abs. 3 Ziff. 1 zulässig;
2. die Aufsetzung von Blitzableitern;
3. die Herstellung und Einwölbung von Vorfluren, Treppenräumen, Gängen und Dach-
austritten in genügender Menge, ferner die Herstellung und Einwölbung von eigenen Ge-
bäuden für Gasometer und Heizungsanlagen;
4. die Herstellung von Gangböden und Treppen aus unverbrennlichem Material;
5. die Verwendung von Gaslicht oder elektrischer Beleuchtung, von Centralheizung und
die Herstellung von eisernen Vorhängen, Ventilationsapparaten und Löschvorrichtungen.
98 55.
Alle Feuerungsaulagen müssen brandsicher hergestellt werden; solche, die nicht auf festem
Grund oder auf massiven Gewölben stehen, müssen mit einem freien Luftraum von mindestens
0,30 m Höhe unterwölbt und es darf in diesem Naume ein Aschenabfall nicht angelegt werden.
Es ist bei allen größeren Feuerungsanlagen dafür Sorge zu tragen, daß ein nach
der Größe der Anlage zu bemessender, den hinsichtlich der Gesundheit der Arbeiter zu stellenden
Anforderungen entsprechender Luftraum vor der Heizung geschaffen werde.
Der Fußboden unter und vor diesen Gewölben und Feuerungsanlagen ist in den für
die Sicherheit erforderlichen Dimensionen mit feuerfestem Material zu belegen.
Die Feuerungsräume der Brenn= und Dampfkessel, der Malzdarren und ährlicher
Anlagen, wie auch der Centralheizungen, müssen ringsum freistehen, so daß zwischen den
äußeren Seiten ihrer Ummauerung und den Umfassungswänden der Lokalitäten, in welchen
sie stehen, ein freier Lustraum von wenigstens 0,30 m verbleibt.