Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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bracht werden. Diese, wie auch etwa vorhandene Luftkloppen sind so einzurichten, daß sie 
bei einem in der Trockinkammer entstehenden Feuer sich von selbst schließen oder von außen 
leicht geschlossen werden können. 
Die Decken dieser Räume müssen eingewölbt werden. 
§ 62. 
Die Heizapparate, sowie die Heizkanäle oder Heizrohre in solchen Anstalten müssen 
durch darüber in der Entfernung von 0,30 m anzubringende Blechtafeln von genügender 
Größe oder, wenn es statthaft ist, durch Drahtgitter geschützt werden; wo die Heizkanäle 
oder Heizrohre unmittelbar unter dem Fußboden durchgeführt werden, müssen sie mit 
doppeltem Steinbeleg verbandmäßig überdeckt sein. 
14. Anlagen zum Betriebe von Geschäften mit gewöhnlichen Feuerungen. 
§ 63. 
Für die Oesen zum Betriebe von Konditoreien, Bäckereien und sonstigen Geschäften mit 
gewöhnlichen Feuerungen gelten, sofern sie nicht auf sestem Grund oder auf massiven Ge- 
wölben stehen, die Vorschristen des § 55. Wenn dieselben nicht in gewölbten Räumen 
stehen, so sind die Decken darüber zu verputzen; zwischen diesen Decken und der oberen 
Fläche des Ofens muß ein freier Ranm von mindestens 0,60 m, gegen den Nachbarn ein 
solcher von 0,30 m verbleiben. 
Bei Betrieb mit offenem Feuer sind über den Herden feuerfeste Mäntel anzubringen. 
8 64. 
Räucherkammern sind auf feuerfester Unterlage an Wänden und Decken massiv aus- 
zuführen und die Oeffnungen mit eisenblechenen Thüren dicht zu schließen. 
Kommen die Räucherkammern auf den Dachraum zu stehen, so müssen Doppelthüren 
von Eisenblech an den Eingängen dieser Kammern angebracht und die vor dem Eingange 
befindlichen Bodentheile feuersicher hergestellt werden. 
§ 65. 
Die Feueressen der Schmiede, Schlosser und ähnlicher Gewerbe müssen auf festen 
Grund oder auf massive Gewölbe zu stehen kommen, Gewölbe unter dem Herde und massive 
oder feuerfeste Kappen oder Mäntel über demselben erhalten. 
Die Rückwand der Esse muß aus feuerfestem Material hergestellt werden und von 
der Umfassungswand, wenn diese nicht massio ist, wenigstens 0,30 m entfernt bleiben. 
Der Fußboden und die Decke ist von der freien Seite der Esse auf angemessene Entfernung, 
ersterer mit Steinen oder einem anderen feuerfesten Material zu belegen, letztere gleichfalls 
feuersicher herzustellen.
	        
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