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3. Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, ebenso Kandidaten, welche
vor der Prüfung beziehungsweise im Laufe derselben in Folge zwingender Gründe oder
freiwillig zurückgetreten sind, werden im darauffolgenden Jahre auf Anmeldung zur Wieder-
holung der Prüfung zugelassen.
4. Ueber die Zulassung in einem späteren Jahre oder über die zweitmalige Wieder-
holung einer Prüfung entscheidet das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten nach Einvernahme des Obersten Schulrathes.
§ 18.
1. Ueber die Vornahme der Prüfungen, die hiebei sich ergebenden Vorkommnisse, so-
wie über die Abstimmungen hat jede Prüfungskommission ein Protololl aufmnehmen, welches
von dem Vorsitzenden und von sämmtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
2. Jedes Kommissionsmitglied kann die Aufnahme eines Separatvotums in das
Protokoll verlangen.
3. Die Prüfungskommissionen sind befugt, etwaige durch die Prüfung veranlaßte
Wünsche und Antrage zu Protokoll nehmen zu lassen.
4. Die Vorsitzenden haben die Protokolle dem k. Staatsministerium des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten berichtlich vorzulegen.
Spezielle Bestimmungen.
. Brüsung lür den Anterricht in den philologisch-Hillorischen Jächern.
I. Abschnitt.
§ 19.
1. Als Vorbedingungen erscheinen:
a) das Absolutorium eines humanistischen Gymnasiums im Sinne der Schulordnung
vom 23. Juli 1891,
b) ein dreijähriges Studium an einer inländischen Universität nach Maßgabe der
unter Ziffer 2 folgenden Bestimmung.
2. Von den drei Jahren des Universitätsstudiums müssen mindestens 4 Semester
dem Besuch von Vorlesungen aus der klassischen und deutschen Philologie und der einschlägigen
Seminare zugewendet worden sein. Außerdem ist der Besuch:
a) mindestens dreier ordentlicher Vorlesungen aus dem Gebiete der Geschichte (ein-
schließlich der Kulturgeschichte und der Literaturgeschichte) und der Geograyhie,
b) mindestens einer ordentlichen Vorlesung aus dem Bereiche der II. Sektion der
philosophischen Fakultät
geboten.