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kommenden Gebäude beträgt. Hiebei wird, wenn Vordergebäude in Betracht kommen, deren
bauordnungsgemäß zulässige Höhe in Anrechnung gebracht. Flügelbauten werden, soweit sie
eine Tiefe von 22 m, von der Baulinie weg gemessen, überschreiten, den Rückgebäuden
gleichgeachtet. Treppenhausvorbanten können bei Berechnung des Abstandes außer Betracht
gelassen werden, wenn ihre Länge 5 m und ihr Vorsprung 1,50 m nicht überschreitet und
außerdem die Bestimmungen in § 68 gewahrt bleiben.
Ausnahmen von dieser Regel finden in folgenden Fällen statt:
1. Für den Abstand zwischen Stallungen, Waschküchen, Remisen und ähulichen nicht
zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendbaren Rückgebäuden einerseits und sonstigen
Gebäuden andererseits genügt ein Maß gleich der Höhe der ersteren. Solche Rückgebäude
dürfen unter sich einen Abstand gleich der Höhe des niedrigeren Gebändes einhalten.
2. Beim Umbau bestehender Rückgebäude können vorbehaltlich der Bestimmungen in
§ 72 Abs. 2 Höhe und Abstand wie bieher zugelassen werden, wenn in Bezug auf Stand-
"estigkeit, Feuersicherheit und Gesundheit bessere Verhältnisse geschaffen werden.
3. Auf eine Umfassungsmauer ohne Feuster finden die Bestimmungen in Ziff. I
sinngemäße Anwendung. Stehen beiderseits sich Umsassungsmauern ohne Fenuster gegenüber,
so genügt ein Abstand von mindestens 3,50 m, sofern nicht Rücksichten auf Feuersicherheit
und Gesundheit einen größeren Abstand erfordern.
§ V71.
Für den Abstand der Gebäude von der Nachbargrenze bezw. von Nachbar-
gebäuden gelten folgende Bestimmungen:
1. Vordergebände müssen mit ihrer Rückfront von der Grenze des Nachbargrundstücks
so viel, als ihre halbe Höhe beträgt, mindestens aber 7 m entfernt bleiben, soferne nicht
numittelbar an die Grenze angebaut werden will oder kann. Auf Lichthofmauern, die
Mauern von Ashtschachten und die inneren Umsassungemanern von Eckhäusern erstreckt sich
diese Vorschrist nicht. Vordergebäude, die mit ihrer Rückfront unmittelbar au die Nachbar-
grenze angebaut werden wollen, müssen von den auf dem Nachbargrundstück befindlichen
Gebäuden einen Abstand gleich der mittleren Höhe der in Frage kommenden Gebäude ein-
halten.
2. Rückgebäude, welche nicht an die Nachbargrenze gebant werden wollen oder können,
haben von dieser einen Abstand gleich ihrer Höhe einzuhalten, soferne der angrenzende Theil
des Nachbargrundstücks noch unbebaut ist. Im llebrigen gelten für die Abstände, die bei
Errichtung von Rückgebäuden gegenüber Gebänden auf dem Nachbargrundstücke einzuhalten
sind, die Bestimmungen des § 70 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Entsernung von der
Grenze mindestens der halben Höhe des zu errichtenden Nückgebäudes gleich sein muß. Unter