Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M 28. 361 
diesem Vorbehalte kann der Abstand zwischen einem zu errichtenden Rückgebäude und einer 
auf der Grenze stehenden sensterlosen Mauer statt nach dem in § 70 Abs. 1 vorgeschriebenen 
Maße nach der Höhe der letzteren oder, wenn es sich um ein Rückgebände im Sinne des 
§ 70 Abs. 2 Ziff. 1 handelt, nach dessen Höhe berechnet werden. 
3. Rückgebäude, welche direkt an die Nachbargrenze angebaut werden wollen, müssen 
von den auf dem Nachbargrundstücke befindlichen Gebäuden einen Abstand einhalten, welcher 
entweder ihrer eigenen Höhe gleich ist oder den Bestimmungen des § 70 Abs. 1 entspricht. 
4. Beim Umbaun bestehender Rückgebände können Höhe und Abstand wie bisher unter 
der in § 70 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Bedingung zugelassen werden. 
5. Flügelbauten werden, soweit sie eine Tiefe von 22 m, von der Baulinie weg 
gemessen, überschreiten, den Rückgebäuden gleichgeachtet. 
6. Durch Vereinbarung der Nachbarn kann bestimmt werden, daß hinsichtlich der 
Höhe und der Abstände der Gebäude lediglich die Bestimmungen des § 70 Anwendung 
finden sollen. 
72. 
Der durch Einhaltung der vorgeschriebenen Gebäudeabstände sich ergebende unüberbaute 
Hofraum soll in neuen Bananlagen bei geschlossener Bauweise mindestens den dritten Theil 
des Baugrundes ohne Einrechnung der Lichlschachte und Vorgärten betragen. 
Ist bei alten Bauanlagen mehr als ein Viertheil noch unüberbaut, so kann eine 
Ueberbauung bis zu diesem Maße zugelassen werden. 
Alte Bauanlagen, welche mehr als zu drei Viertheilen schon überbaut sind, dürsen 
bis zu einem Fünstheil wieder überbaut werden, wenn durch den Umban bessere Verhältnisse 
in Bezug auf Standsestigkeit, Feuersicherhrit und Gesundheit geschafsen werden. Ausnahms- 
weise kann die Bebauung im bisherigen Umsang gestattet werden, wenn überdies sich dieselbe 
als unbedingt nothwendig erweist. 
Bei Eckhäusern kann eine umfangreichere Bebauung zugelassen werden, als sich nach 
Abs. 1 und 2 ergeben würde. 
Nichtmassive geringsügige unbewohnbare Bauwerke von nicht mehr als 4 m Firsthöhe 
und offene Schutzbächer werden bei Bemessung der nicht zu überbauenden Hofraumfläche 
nicht berücksichtigt, wenn deren Fläche ein Viertheil des erforderlichen Hofraumes nicht 
überschreitet und alle übrigen Vorschristen gewahrt bleiben, endlich die Bauwerke und 
Schuzdächer mindestens so viel, als ihre Firsthöhe beträgt, von allen anderen Gebändetheilen 
entfernt bleiben. 
Eine theilweise Ueberdachung des Hofraumes kann, sofern nicht andere Bestimmungen 
entgegenstehen, unter besonderen Verhältnissen gestattet werden.
	        
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