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diesem Vorbehalte kann der Abstand zwischen einem zu errichtenden Rückgebäude und einer
auf der Grenze stehenden sensterlosen Mauer statt nach dem in § 70 Abs. 1 vorgeschriebenen
Maße nach der Höhe der letzteren oder, wenn es sich um ein Rückgebände im Sinne des
§ 70 Abs. 2 Ziff. 1 handelt, nach dessen Höhe berechnet werden.
3. Rückgebäude, welche direkt an die Nachbargrenze angebaut werden wollen, müssen
von den auf dem Nachbargrundstücke befindlichen Gebäuden einen Abstand einhalten, welcher
entweder ihrer eigenen Höhe gleich ist oder den Bestimmungen des § 70 Abs. 1 entspricht.
4. Beim Umbaun bestehender Rückgebände können Höhe und Abstand wie bisher unter
der in § 70 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Bedingung zugelassen werden.
5. Flügelbauten werden, soweit sie eine Tiefe von 22 m, von der Baulinie weg
gemessen, überschreiten, den Rückgebäuden gleichgeachtet.
6. Durch Vereinbarung der Nachbarn kann bestimmt werden, daß hinsichtlich der
Höhe und der Abstände der Gebäude lediglich die Bestimmungen des § 70 Anwendung
finden sollen.
72.
Der durch Einhaltung der vorgeschriebenen Gebäudeabstände sich ergebende unüberbaute
Hofraum soll in neuen Bananlagen bei geschlossener Bauweise mindestens den dritten Theil
des Baugrundes ohne Einrechnung der Lichlschachte und Vorgärten betragen.
Ist bei alten Bauanlagen mehr als ein Viertheil noch unüberbaut, so kann eine
Ueberbauung bis zu diesem Maße zugelassen werden.
Alte Bauanlagen, welche mehr als zu drei Viertheilen schon überbaut sind, dürsen
bis zu einem Fünstheil wieder überbaut werden, wenn durch den Umban bessere Verhältnisse
in Bezug auf Standsestigkeit, Feuersicherhrit und Gesundheit geschafsen werden. Ausnahms-
weise kann die Bebauung im bisherigen Umsang gestattet werden, wenn überdies sich dieselbe
als unbedingt nothwendig erweist.
Bei Eckhäusern kann eine umfangreichere Bebauung zugelassen werden, als sich nach
Abs. 1 und 2 ergeben würde.
Nichtmassive geringsügige unbewohnbare Bauwerke von nicht mehr als 4 m Firsthöhe
und offene Schutzbächer werden bei Bemessung der nicht zu überbauenden Hofraumfläche
nicht berücksichtigt, wenn deren Fläche ein Viertheil des erforderlichen Hofraumes nicht
überschreitet und alle übrigen Vorschristen gewahrt bleiben, endlich die Bauwerke und
Schuzdächer mindestens so viel, als ihre Firsthöhe beträgt, von allen anderen Gebändetheilen
entfernt bleiben.
Eine theilweise Ueberdachung des Hofraumes kann, sofern nicht andere Bestimmungen
entgegenstehen, unter besonderen Verhältnissen gestattet werden.