Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

362 
§ 73. 
Lichthöfe zur Beleuchtung von Räumen, für welche unmittelbar ins Freie gehende 
Fenster vorgeschrieben sind, können ausnahmsweise gestattet werden, wenn dieselben 
ei ebenerdigen Gebäuden eine Fläche von 16 qm, 
einstöckigen „ „ ,, »28qm, 
„zweistöckigen „ » » »40qm, 
„dreistöckigen » » « „ 52 am, 
„ vierstöckigen ,, , ,,64qm 
mindestens haben. Befinden sich solche Lichthüse an der Grenze zwischen zwei Anwesen, so 
dürfen die zu den verschiedenen Anwesen gehörigen Mauern mit Fenstern nicht näher als 
auf 7 m an einander herantreten. Der Boden der Lechthöfe ist mit undurchlässigem Material 
zu pflastern und an die Entwässerungsanlage anzuschließen; die Lichthöfe sind zugänglich zu machen. 
Lichtschachte, welche zur Beleuchtung der vorerwähnten Räume nicht dienen, müssen 
bei ebenerdigen Gebäuden eine Fläche von 4 am, 
S. 
einstockigen » » » « 6 qm, 
„zweistöckigen » » » « 8(Im, 
„dreistöckigen „ « » «10(lm 
,,v1erstocktgen» ,»12qm 
mindestens erhalten. Diese Lichtschachte sind nüt einem Glasdach einzudecken und mit einer 
entsprechenden Ventilationsvorrichtung in demselben zu versehen. 
8 74. 
Alle Hofräume, in denen Flügelbauten oder Rückgebäude zur Benützung als Wohnungen, 
Arbeitslokalitäten, Magazine oder Stallungen, oder auch andere Bauwerke mit mehr als 30 qm 
Fläche sich befinden oder hergestellt werden, müssen eine den Verhältnissen angemessene Zu- 
fahrt von der Straße aus von mindestens 2,40 m Breite und 2,70 m Höhe erhalten. 
Bei anderen Flügelbauten und Rückgebäuden genügt ein äußerer Zugang von 1,80 m 
Breite, doch darf dessen Höhe nicht unter 2,70 m betragen. 
Desfallsigen Mängeln bei bestehenden Bauanlagen muß bei Hauptänderungen jenes 
Gebäudes, in welchem die Zufahrt herzustellen ist, oder des Rückgebäudes, welches eine größere 
Ausnützung erfahren soll, thunlichst abgeholfen werden, soferne nicht durch die bauliche Um- 
gestaltung in feuerpolizeilicher Beziehung wesentliche Verbesserungen erzielt werden. 
17. Abtritte, Dung= und Versitzgruben. 
§ 75. 
Für die Anlage, Einrichtung oder Abänderung, sowie für die bauliche Instandhaltung 
von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in Wohngebäuden oder in unmittelbarer Nähe von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.