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§ 73.
Lichthöfe zur Beleuchtung von Räumen, für welche unmittelbar ins Freie gehende
Fenster vorgeschrieben sind, können ausnahmsweise gestattet werden, wenn dieselben
ei ebenerdigen Gebäuden eine Fläche von 16 qm,
einstöckigen „ „ ,, »28qm,
„zweistöckigen „ » » »40qm,
„dreistöckigen » » « „ 52 am,
„ vierstöckigen ,, , ,,64qm
mindestens haben. Befinden sich solche Lichthüse an der Grenze zwischen zwei Anwesen, so
dürfen die zu den verschiedenen Anwesen gehörigen Mauern mit Fenstern nicht näher als
auf 7 m an einander herantreten. Der Boden der Lechthöfe ist mit undurchlässigem Material
zu pflastern und an die Entwässerungsanlage anzuschließen; die Lichthöfe sind zugänglich zu machen.
Lichtschachte, welche zur Beleuchtung der vorerwähnten Räume nicht dienen, müssen
bei ebenerdigen Gebäuden eine Fläche von 4 am,
S.
einstockigen » » » « 6 qm,
„zweistöckigen » » » « 8(Im,
„dreistöckigen „ « » «10(lm
,,v1erstocktgen» ,»12qm
mindestens erhalten. Diese Lichtschachte sind nüt einem Glasdach einzudecken und mit einer
entsprechenden Ventilationsvorrichtung in demselben zu versehen.
8 74.
Alle Hofräume, in denen Flügelbauten oder Rückgebäude zur Benützung als Wohnungen,
Arbeitslokalitäten, Magazine oder Stallungen, oder auch andere Bauwerke mit mehr als 30 qm
Fläche sich befinden oder hergestellt werden, müssen eine den Verhältnissen angemessene Zu-
fahrt von der Straße aus von mindestens 2,40 m Breite und 2,70 m Höhe erhalten.
Bei anderen Flügelbauten und Rückgebäuden genügt ein äußerer Zugang von 1,80 m
Breite, doch darf dessen Höhe nicht unter 2,70 m betragen.
Desfallsigen Mängeln bei bestehenden Bauanlagen muß bei Hauptänderungen jenes
Gebäudes, in welchem die Zufahrt herzustellen ist, oder des Rückgebäudes, welches eine größere
Ausnützung erfahren soll, thunlichst abgeholfen werden, soferne nicht durch die bauliche Um-
gestaltung in feuerpolizeilicher Beziehung wesentliche Verbesserungen erzielt werden.
17. Abtritte, Dung= und Versitzgruben.
§ 75.
Für die Anlage, Einrichtung oder Abänderung, sowie für die bauliche Instandhaltung
von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in Wohngebäuden oder in unmittelbarer Nähe von