Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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einzusenden und von letzterer dem k. Staatsministerium des Innern mit den etwa ver- 
anlaßten Erinnerungen zur Bescheidung bezüglich der Bau= bezw. Vorgartenlinien vorzulegen. 
§ 80. 
Die Erledigung etwa in Frage kommender Grundabtretungen zu öffentlichen Plätzen, 
Straßen oder Wegen fällt dem llebereinkommen des Stadtmagistrates mit den Betheiligten 
anheim. 
Die Bestimmung der Bau= bezw. Vorgartenlinie ist indessen in der Regel durch die 
Erledigung dieser Frage nicht aufgehalten. 
881. 
Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauaulagen darf erst dann ertheilt 
werden, wenn vorher die Herstellung des an die Gemeinde zu überweisenden Straßenkörpeis, 
einschlüssig der Pflasterung und Nandsteinsetzung, und zwar zur Vermeidung des Entstehens 
von Sackgassen, für den tresfenden Theil der Straße von einer Querstraße bis zur nächsten 
Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert oder 
wenigstens Sicherheit dafür geleistet ist, daß diese Herstellung binnen einer zu bestimmenden 
Frist erfolge. 
Wurde infolge dieser Auflage von der Gemeinde auf Kosten eines Banunter- 
nehmers der Straßenkörper über dessen Bauanlage hinaus längs fremder Grundstücke her- 
gestellt, so darf einem anderen Bauunternehmer ein Neubau auf solchen weiteren Grund= 
stücken nur bewilligt werden, wenn Ersatz für den auf Herstellung der Straße längs dieser 
Grundstücke gemachten nothwendigen Aufwand geleistet oder durch Kaution gesichert ist. 
Daeselbe gilt, wenn von der Gemeinde die Kosten für Herstellung des Straßenkörpers vor- 
geschossen wurden. « 
Die Verpflichtung zur Ersatzleistung erstreckt sich jedoch für die nur an einer Straßen- 
seite angrenzenden Eigenthümer nicht auf mehr als die Hälfte der für Horstellung der be- 
treffenden Straßenstrecke aufgewendeten Kosten. 
Der Betrag der zu ersetzenden nothwendigen Auslagen wird durch die Lokalbaukom= 
mission auf Grund der vorzulegenden Nachweise festgesetzt. 
Soweit Vereinbarungen zwischen der Stadtgemeinde und den Betheiligten wegen Ueber 
nahme von Straßenherstellungskosten bereits vorliegen, bleiben dieselben in Krast und können 
Mehrforderungen auf Grund vorstehender Bestimmungen seitens der Stadtgemeinde nicht 
erhoben werden. 
§ 32. 
Von den erfolgten Bescheiden über die Festsetzung der Bau= bezw. Vorgartenlinien, 
sowie der Höhenlage ist den Betheiligten und dem Stadtmagistrate München Kenntuiß zu 
geben, bezüglich der Höhenlage unter Wahrung des Instanzenzuges.
	        
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