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1. bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste der k. Obersthof-
meisterstab;
2. bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs die einschlägige
Hosstelle;
3. bei Bauten in der Umgebung von Militäreigenthum die betreffende Militärbehörde;
4. bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen oder in
der Nähe von Staatsgebäuden das betreffende Bauamt; bei Bauführungen an anderem
civilärarialischen Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde;
5. bei Bauten an Eisenbahneigenthum oder in einer Entfernung von weniger als 60 m
vom nächstgelegenen Schienengeleise die einschlägige Eisenbahnbehörde;
6. bei Bauten in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder
Kunst und von monumentalen Bauwerken die betreffende Aussichtsbehörde;
7. bei Bauführungen an Stadtbächen und städtischen Kanälen der Stadtmagistrat
München;
8. bei Bauten in Waldungen oder weniger als 437,8 m (1500 Fuß) von solchen
entfernt, das einschlägige k. Forstamt;
9. bei Theatern, Versammlungslokalen und bei Bauten für Betriebe mit besonders
großer Feuersgefahr die k. Brandversicherungskammer und die Feuerpolizeibehörde;
10. bei Fabriken und gewerblichen Anlagen der k. Fabriken= und Gewerbeinspektor.
§ 87.
Werden gegen ein polizeilich statthaftes Baugesuch Einsprüche aus Privatrechtstiteln
erhoben, so hat die Lokalbankommission eine gütliche Ausgleichung unter den Betheiligten
zu versuchen und bei deren Ersolglosigkeit den baupolizeilichen Bescheid zu ertheilen, für Aus-
tragung jener Einsprüche aber den Rechtsweg vorzubehalten.
888.
Bei allen Baugesuchen, bei welchen Fragen der Gefundheitspflege in Betracht kommen, ist
vor der Sachbescheidung das Gutachten des zuständigen gesundheitspolizeilichen Organs einzuholen.
8 89.
Die Beschlüsse über Baugesuche müssen schriftlich ausgefertigt werden; im Falle der
Genehmigung sind die allenfalls veranlaßten besonderen Anordnungen nicht blos durch deut-
liche Einzeichnung in die Pläue, sondern auch durch ausdrückliche Aufnahme in die Aus-
fertigung der Genehmigung kundzugeben.
§ 90.
Von der Erledigung eines Baugesuches sind außer dem Bauunternehmer auch die
Nachbarn und die nach § 86 Betheiligten, insofern sich dieselben mit dem Baugesuche nicht