Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

seh= und Verurhuungsgt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 29. 
München, den 3. August 1895. 
  
Inhalt: 
Belanutmachung vom 27. Juli 1895, Bezug und Abgabe des Diphtherieserums betreffend. 
Nr. 14220. 
Bekanntmachung, Bezug und Abgabe des Diphtherieserums betreffend. 
+Kl. Staatoministerium des Innern. 
Mit Bezug auf den §.1 Ziff. 5 der k. Allerhöchsten Verordnung vom 19. März 1895, 
das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und Feilhaltung der 
Arzneien betreffend, sowie auf Abs. 3 der k. Allerhöchsten Verordnung vom 4. Januar 1894, 
die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend, und im Nachgange der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 11. April 1895 Nr. 6705, das Dihhtherieserum betreffend, 
wird im Einvernehmen mit dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten bekannt gegeben: 
Nach Mittheilung der beiden in Deutschland zur Zeit bestehenden Fabriken für 
Herstellung des Diphtherieserums — der Farbwerke vorm. Meister Lucius & Brüning zu 
Höchst a M. und der chemischen Fabrik auf Aktien vorm. E. Schering zu Berlin — wird 
von diesen Fabriken das Diphtherieserum den Apotheken um 35 für 100 Immunisirungs= 
einheiten geliefert. 
In jenen Fällen, in denen das Serum nachweislich behufs Verwendung in den 
Universitätskliniken und Polikliniken, für die anderweiten öffentlichen Krankenanstalten oder 
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