Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

372 
für Persouen verlangt wird, deren Rezepte aus Staats- oder Gemeindemitteln sowie von 
Krankenkassen im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes oder von Vereinigungen gezahlt 
werden, welche die öffentliche Armenpflege zu ersetzen oder zu erleichtern bezwecken, wird 
eine weitere Ermäßigung auf 27 ½ 3 für 100 Immunisirungseinheiten einschließlich der 
Kontrolkosten gewährt. 
Zur Hintanhaltung einer mißbräuchlichen Verwendung des nach vorstehendem Absatze 
bezogenen Serums zu anderen als den genannten Zwecken ist in jedem Regierungs- 
bezirke eine amtliche Vermittlungsstelle bestimmt, die jeweilig durch die 
k. Kreisregierung, Kammer des Innern, bekannt gem acht wird und die den 
Verkehr mit der Fabrikationsstätte einer= und den Apothekern anderseits 
vermittelt; zu dem Behufe werden die Apotheken sich zunächst selbst einen dem örtlichen 
Bedürfnisse entsprechenden Vorrath von Fläschchen zu dem gewöhnlichen Fabrikpreise von 
35 J für 100 Immunisirungseinheiten beschaffen und hievon bei Bedarf für die be- 
zeichneten Personen gegen ärztliches mit Beglaubigung versehenes Rezept Serum zum er- 
mäßigten Preise abgeben; den Ersatz für derartig abgegebene Fläschchen erhält der Apotheker 
zu dem ermäßigten Preise von der Vermittlungsstelle gegen Einsendung der bezüglichen 
Rezepte; als Beglaubigungsvermerk auf letztere gilt der Aufdruck eines behördlichen Siegels 
oder eines entsprechenden Vermerkes des Bürgermeisters oder Vorstandes des Armenpfleg- 
schaftsrathes, während die Kasseurezepte als solche in der sonst üblichen Stempelung zu 
kennzeichnen sind. 
In eiligen Fällen, wenn der Beglaubigungsvermerk sich nicht sofort beschaffen läßt 
und der Apotheker ohnehin Kenntniß von den einschlägigen Verhältnissen besitzt, ist es nicht 
ausgeschlossen, zunächst auf unbeglaubigtes Rezept Serum zu ermäßigtem Preise abzugeben 
und die Beglaubigung nachträglich beizubringen. 
Das dem Apotheker zustehende Entgelt im Vertriebe des Serums wird auf durch- 
schnittlich 7½ J3 für 100 Immunisirungseinheiten, mindestens aber für das einzelue Fläschchen 
auf 50 J und höchstens auf 1 . festgesetzt, so daß der Apotheker für die Abgabe eines 
Fläschchens mit 1000 Immunisirungseinheiten 75 —J, dagegen bei Fläschchen mit weniger 
als 1000 Immunisirungseinheiten mindestens 50 und bei Fläschchen mit mehr als 
1000 Immunisirungseinheiten höchstens 1 JX erhält. 
Die Beachtung vorstehender Anordnungen ist bei den Apothekenvisitationen und sonstigen 
gegebenen Anlässen geeignet zu überwachen. 
München, den 27. Juli 1895. 
PFrhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.