Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Abdruck. 
Nr. 3857 JA. 
Betreff: Reichsgesetz vom 17. Juni 1887, betreffend Fürsorge für die Wittwen und Waisen von 
Angehörigen des Reichsheeres und der Marinc, hier den bayerischen Militär-Wittwen= und Waisensond. 
K. Kriegsministerium. 
In den Vollzugsbestimmungen über die Gewährung von Gnadenunterstützungen an 
Waisen von Unteroffizieren und Soldaten vom 8. Juni 1891 Nr. 10431 — Militär- 
Verordnungs-Blatt S. 241 — ist in Ziff. 2 lit. b Zeile 1 nach „welche“ einzuschalten: 
„Waisengelder nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, oder" 
München, den 31. Juli 1895. 
Frhr. v. Asch. 
Der Chef der Zentral-Abtheilung: 
v. Flügel, Oberstlieutenant. 
Bekanntmachung, das Pferde-Aushebungs-Reglement, hier Tekturen zu demselben betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern, ti. Staatsministerium der Finanzen 
und fi. Kriegsministerium. 
Im Namen Sriner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung vom 3. ds. Mts. die Aenderungen 
und Ergänzungen zum Pferde Aushebungs-Reglement für das Königreich Bayern, wie die- 
selben in der Form von Deckblättern zu diesem Reglement demnächst zur Ausgabe gelangen 
werden, allergnädigst zu genehmigen geruht. 
München, den 30. Juli 1895. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Der Chef der Zentral-Abtheilung: 
v. Flügel, Oberstlieutenant.
	        
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