Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Tekturen Ur. 20 
zum Pferde-Aushebungs Reglement für das Königreich Bayern. 
— 
(Ges.= und Verordn.-Bl. v. J. 1887 S. 112 fif.) 
Seite 144 § 4. Am Schluß der zweiten Zeile hinter „Ausnahme“ ist das Zeichen?) 
7 und am Schluß der Seite folgende Fußnote hinzuzufügen: 
. 
— 
7) Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlossen. 
Seite 145 § . Am Schluß der siebenten Zeile von oben hinter „Familien“ ist das 
Zeichen ?) und am Schluß der Seite nachstehende Fußnote beizufügen: 
1) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirlhschafts- 
betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
Tekl. 3 
Seite 146. Der zweite Absatz des § 8 erhält folgenden Wortlaut: 
Dem entsprechend bilden die Regierungsbezirke Oberbayern, sowie Schwaben und Neuburg, 
dann vom Regierungsbezirk Niederbayern die Bezirksämter Kelheim, Rottenburg, Dingolfing, 
Landshut, Vilsbiburg, Eggenfelden, Pfarrkirchen, Griesbach, Passan und Wegscheid, sowie 
die Magistrate Landehut und Pasfau den Pferde-Ergänzungsbezirk des J., die übrigen Ver— 
6 waltungsbezirke des Regierungsbezirks Niederbayern, sowie die Regierungsbezirke Psalz, Ober- 
pfalz und Regensburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und Aschaffenburg 
jenen des II. Armee-Corps. (S. auch Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1892 S. 695 ff.) 
Seite 175. Der erste Satz der Ziff. 1 erhält nachstehenden Wortlaut: 
10) Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit 
" nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr. wiegen, ein starkes 
Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Ctr. Tragfähigkeit haben. 
Seite 176. (S. Tektur 10156 Gesetz= und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1890 S. 633 ff.) 
In der letzten Zeile ist anstatt „15 Ctr.“" zu setzen: 
14 Ctr. 
Telt. 6
	        
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