Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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J. 
Der Artikel IX 8 9 der Satzungen vom 27. Juni 1808 erhält als dritten Absatz 
folgenden Zusatz: 
Der Advokat, welcher wegen Krankheit oder hohen Alters auf die Advokatur 
verzichtet, bleibt Mitglied der Pensionsanstalt, wenn er binnen sechs Monaten 
nach der Genehmigung des Verzichts Mitglied bleiben zu wollen erklärt und sich 
zur ferneren Leistung der Beiträge verpflichtet. 
II. 
Der § 14 der am 20. Juni 1882 bekannt gemachten Bestimmungen erhält als 
dritten Absatz folgenden Zusatz: 
Der Rechtsanwalt, welcher durch Krankheit oder hohes Alter genöthigt ist, 
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzugeben, bleibt Mitglied der Pensions- 
anstalt, wenn er binnen sechs Monaten nach der Löschung in der Rechtsanwalts- 
liste Mitglied bleiben zu wollen erklärt und sich zur ferneren Leistung der 
Beiträge verpflichtet. 
München, den 19. September 1895. 
Dr. Erhr. v. Leonrod. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Heller. 
  
Nr. 173831. 
Bekanntmachung, Forsthausnenbauten für die XXII. Finanzperiode betreffend. 
+Kl. Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabtheilung. 
Im Uamen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Allerhöchst zu bestimmen geruht, daß beginnend vom 1. Oktober ds. Is. 
der Sitz des Forstamtes Sct. Oswald nach Spiegelau, der Sitz des Forstamtes Schönau 
nach Sct. Oswald, der Sitz des Forstamtes Kaltenbach nach Hinterweidenthal 
und der Sitz des Forstamts-Assessors zu Hinterweidenthal, Forstamtes Pirmasens- 
Nord, nach Kaltenbach verlegt werde und daß dementsprechend das bisherige Forstamt
	        
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