Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Nr. 17539. 
Bekanntmachung, die Benützung von Grünmalgzquetschmaschinen, sowie von Futterschrot= und 
Hausmühlen ohne Kontrolapparat betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Ueber die Aufstellung und Benützung von Quetschmaschinen, sowie von Futterschrot- 
und Hausmühlen ohne Kontrolapparat wird auf Grund des Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes 
über den Malzausschlag vom — (Gesetz= und Verordnungs-Blatt von 1889 
S. 599) das Nachstehende verfügt: 
§ 1. 
Das Halten und Benützen von Quetschmaschinen, sowie von Futterschrot= und Haus- 
mühlen ohne Kontrolapparat ist von besonderer Erlaubniß abhängig. Diese Erlaubniß ist 
jederzeit widerruflich, soll aber für Futterschrot= und Hausmühlen nur jenen Personen ver- 
sagt werden, welche ein malzaufschlagpflichtiges Geschäft (Bierbrauerei oder Essigsiederei) in 
einer Entfernung bis zu fünf Kilometern vom Ausstellungsorte der Mühle betreiben. 
§2. 
Der Besitz einer Quetschmaschine, einer Futterschrot= oder Hausmühle ist gemäß Art. 23 
Abs. 5 des Gesetzes über den Malzaufschlag binnen acht Tagen vom erlangten Besitze an 
bei der Aufschlageinnehmerei des Bezirkes schriftlich oder mündlich anzuzeigen. 
Befindet sich eine solche Maschine oder Mühle im Besitze einer Genossenschaft, so sind 
auch die jeweiligen Mitglieder der Aufschlageinnehmerei bekannt zu geben. Die Genossen- 
schaft hat sich auf Verlangen der zuständigen Aufschlageinnehmerei jederzeit über das be- 
stehende Genossenschaftsverhältniß auszuweisen. 
83. 
Vor der Benützung einer Quetschmaschine, Futterschrot= oder Hausmühle ist die Maschine 
oder Mühle durch den zuständigen Ausschlageinnehmer oder hiezu abgeordneten Steuerausseher 
zu besichtigen, um je nach der Art des Betriebes wegen allenfallsiger Kontrole das Erforder- 
liche verfügen zu können (Vgl. jedoch Abs. 4 unten). 
Betreibt der Besitzer einer Quetschmaschine in einer Entfernung von weniger als fünf 
Kilometern vom Aufstellungsorte der Maschine auch ein malzaufschlagpflichtiges Geschäft 
(§ 1), so sind — vorbehaltlich der von der k. Generaldirektion der Zölle und indirekten 
Steuern etwa zugelassenen Ausnahmen — die Quetschwalzen der Art amtlich unverstellbar 
zu machen, daß eine lohnende Verwendung der Maschine zum Brechen von Dörr= oder 
Luftmalz ausgeschlossen erscheint. In allen übrigen Fällen ist von der amtlichen Unverstell- 
barmachung der Walzen abzusehen.
	        
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