W33. 385
Die Benützung der Quetschmaschinen, der Futterschrot= oder Hausmühlen ist erst nach
der erfolgten Besichtigung und, soferne bei Quetschmaschinen eine Unverstellbarmachung der
Quetschwalzen erforderlich, erst nach deren Vornahme, bis zur hauptamtlichen Genehmigung
(§ 9) indessen nur in provisorischer Weise gestattet.
In jenen Fällen jedoch, in welchen die Besichtigung der Maschine oder Mühle durch
den zuständigen Aufschlageinnehmer nicht alsbald nach erfolgter Besitzanzeige (§ 2) statt-
finden kann, die Benützung aber nach den gegebenen Umständen steuerlich unbedenklich erscheint,
ist die sofortige Benützung durch die zuständige Aufschlageinnehmerei vorbehaltlich der nach-
träglichen hauptamtlichen Genehmigung zu gestatten und hievon alsbald nach empfangener
Besitzanzeige dem Betheiligten Kenntniß zu geben.
§ 4.
In der Regel dürfen Futterschrotmühlen nur zur Bearbeitung von Getreide, Bohnen,
Mais, Erbsen, Wicken und sounsligen dergleichen Körnern und Früchten, Hausmühlen nur
zur Bearbeitung von Getreide und Früchten, Grünmalzquetschmaschinen aber nur zur Be-
arbeitung von Grünmalz benützt werden.
Das Brechen, Schroten, Mahlen oder Quetschen von Dörr= oder Luftmalz auf QOnetsch-
maschinen, Futterschrot= und Hausmühlen ist untersagt. Auf Ansuchen kann jedoch gestattet
werden, diese Maschinen und Mühlen auch zum Quetschen von Kartoffeln, Obst und anderen
Baumfrüchten, sowie insbesondere die Quetschmaschinen auch zum Schroten und Mahlen von
Getreide und den andern oben (Abs 1) angegebenen Feldfrüchten, die Futterschrot= und Haus-
mühlen auch zum Quetschen von Grünmalz zu verwenden.
Die Benützung dieser Mühlen und Maschinen ist auf den eigenen Bedarf des Besitzers
beschränkt. Die Zulassung einzelner Ausnahmen ist von besonderer Bewilligung der zuständigen
Aufschlageinnehmerei abhängig.
85.
Im Aufstellungsraum der Quetschmaschinen, der Futterschrot= und Hausmühlen Dörr-
oder Luftmalz aufzubewahren, ist untersagt.
86.
Aenderungen an der Konstruktion der Quetschmaschinen, Futterschrot= und Hausmühlen,
sowie Veränderungen des Aufstellungsortes derselben sind sofort der zuständigen Ausschlag-
einnehmerei anzuzeigen.
Diese Anzeige darf beim Wechsel des Aufstellungsortes von Genossenschafts-Futter-
schrotmühlen auch in der Weise erfolgen, daß über den jeweiligen Aufstellungsort der Mühle
ein Notizheft oder dergl. von einem hiezu bestimmten Genossenschafter geführt wird, welches
bei Letzterem zur jederzeitigen Einsichtnahme der Steuerbeamten aufzulegen ist.