Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

eh- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
—#½ 37. 
München, den 6. November 1895. 
In uh. alt: 
Velanntmachung vom 31. Oltober 1805, die Eimführung der Verkehrsordnung für die Cisenbahnen Demschlands 
in n Vayern betresiend. Hosdienst Nachrichten. Ordens Verleihungen. 
  
Nr. 59421I. 
Bekanntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in 
Bayern betreffend. 
#K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Der § 53 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt 1892 Nr. 61) erhält nachstehende neue Fassung: 
„(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen An- 
gaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen 
oder ungenügenden Erklärungen entspringen. 
Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Junhalts der 
Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen und das Ergebniß fest- 
zustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, vor- 
behaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die der 
Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen be- 
rechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen 
beizuziehen. 
Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisen- 
bahn jederzeit berechtigt. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe fest- 
zustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl 
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