Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

37. 401 
□)) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, 
sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht 
geeignet ist, eine Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschiedes 
zwischen der Fracht für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, 
mindestens aber eine Mark. 
(#%) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung beträgt der Fracht- 
zuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für das angegebene 
und der für das ermittelte Gewicht. 
() Im Falle der Ueberlastung (Abs. 6) eines vom Absender selbst beladenen Wagens 
beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht für das die zulässige Belastung 
übersteigende Gewicht. 
(12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, 
so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (Abs. 10), als 
auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Abs. 11) erhoben. 
(13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der Absender im 
Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat, 
b) bei einer während des Transportes in Folge von Witterungseinflüssen ein- 
getretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, daß er bei der Be- 
ladung des Wagens das daran vermerkte Ladegewicht nicht überschritten hat.“ 
Die neuen Bestimmungen treten am 15. November 1895 in Kraft. 
München, den 31. Oktober 1895. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Mujestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 17. Oktober ds. Is. den Kammer- 
junker und Rittergutsbesitzer, Karl Alexander 
Freiherrn von Gleichen genannt von Ruß- 
wurm, zum k. Kämmerer, und den Second- 
Der General-Sekretär: 
von Bever. 
lieutenant im k. 2. Infanterie-Regiment, Arnulf 
Freiherrn von Berchem, zum k. Kammerjunker, 
unter'm 20. Oktober ds. Is. den Premier= 
lieutenant à la suitc des 1. schweren Reiter- 
Regiments und persönlichen Adjutanten Seiner 
Königlichen Hoheit des Prinzen Alfons von 
Bayern, Friedrich Freiherrn von Pfetten- 
Arnbach, zum k. Kämmerer, und den Second- 
lieutenant im 1. schweren Reiter-Regiment, 
Gottfried Grafen von Tattenbach, zum k. 
Kammerjunker,
	        
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