Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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III. Bedeufung der Vrüfungsnoten. 
8 30. 
1. Die Kandidaten, welche in beiden Prüfungen je die Note I oder ll erhalten haben, 
erscheinen hienach auch für die Verwendung in den obersten 3 Gymnasialklassen qualificirt; 
die Kandidaten, welche in einer der Prüfungen die erste oder zweite und in der anderen die 
dritte Note erlangt haben, erscheinen demgemäß als für die Klassen 1—6 geeigenschaftet, 
die Note III in beiden Prüfungen befähigt den Kandidaten nur zur Verwendung in den 
i unteren Klassen. 
2. Zu dieser Qualifikation tritt späterhin noch das Zeugniß über den Besuch des 
pädagogisch-didaktischen Kurses sowie die Onalifikation in der Praxis. Danach verschlimmern 
oder verbessern sich die Aussichten auf Anstellung und Beförderung 
. Prülung lür den Anterricht in der Malhemalili und Dbsk. 
. Abschnitt. 
831. 
1. Als Vorbedingungen erscheinen: 
a) das Absolutorium eines humanistischen oder Real-Gymnasinms, 
b) ein zweijähriges Studium an einer inländischen Universität oder technischen Hoch 
schule nach Maßgabe der unter Ziffer 3 solgenden Bestimmung. 
2. Ausnahmsweise kann für solche Kandidaten, welche eine Verwendung ausschließlich 
an einer technischen Mittelschule anstreben, statt des Gymnasialabsolutoriums ein Zeugniß 
über den von hervorragendem Erfolge gekrönten Besuch der bau oder mechanisch—technischen 
Abtheilung einer Industrieschule (Note I in Mathematik und Physik) vorgelegt werden. 
3. Von den zwei Jahren des akademischen Studinms müssen mindestens 3 Semester 
dem Besuche von Vorlesungen aus Mathematik und Physik und der einschlägigen Seminare 
zugewendet sein. Außerdem ist der Besuch mindestens zweier ordentlicher Vorlesungen 
philosophischen, geschichtlichen oder geographischen Inhaltes geboten. 
4. Der Nachweis des Besuches der vorgeschriebenen Vorlesungen und der einschlägigen 
Seminare wird durch Vorlage des Kollegienbuches, beziehungsweise des Jufskriptionsverzeich 
nisses geliefert. 
§ 32. 
1. Die Prüsungskommission wird jeweils aus mindestens 7 Mitgliedern gebildet, 
welche dem Lehrpersonal der Hoch= und Mittelschulen angehören und welche in der Negel 
ans 5 Lehrern der Mathematik, 1 Lehrer der Physik und 1 Lehrer bestimmt zur Zensur 
des deutschen Aussatzes bestehen.
	        
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