Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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C. Cehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur 
Darlegung der Befähigung gefordert wird. 
b. Realschulen. 
Königreich Preußen. 
Berlin: Neunte Realschule. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Michaelis- 
termin 1895. 
c. Real Progymnasien. 
Königreich Preussen. 
Wandsbek: Das mit dem Gymnasium verbundene Real-Progymnasium ist zu Michaelis 1895 
eingegangen. 
4. Höhere Bürgerschulen. 
Großherzogthum Hessen. 
Dieburg: Höhere Bürgerschule (iRealschul-Abthellung und Progymnasial-Abtheilung). 
Anmerk. Die Anerkennung hat für beide Abtheilungen rückwirkende Kraft 
bis zum Ostertermin 1895. 
c. Andere öffentliche Lehranstalten. 
Königreich Preußen. 
Fleusburg: sLandwirthschaftsschule (verbunden mit Ober-Realschule). 
Privat-Lehranstalten. 
Königreich Preußen. 
Danzig: Die Handels-Akademie unter Leitung des Dr. Otto Völkel ist im Laufe des 
Jahres 1895 eingegangen. 
St. Goarehausen: #Erziehungs-Institut (Institut Hofmann) des Dr. Gustav Miuller 
(früher Karl Harrach). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Michaelistermin 1895. 
Lauterberg a. Harz: 'Höhere Privat-Knabenschule des Dr. Paul Bartels. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1895. 
. Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszengnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die 
Prüfungsordnung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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