IK. 43.
Nr. 22637.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Vichseuchen betreffend.
K. Staalsministerium des Innern.
Da nach den amtlichen Ausweisen die Maul- und Klauenseuche, deren Einschleppung
aus dem Herzogthum Salzburg nach Bayern den Anlaß zu dem unter'm 6. März ds. Js.
ergangenen Verbote der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Herzogthum
Salzburg gegeben hat, seit längerer Zeit in diesem Kronlande ganz erheblich zurückgegangen
und nach dem letzten Ausweise vom 7. ds. Mts. vollständig erloschen ist, wird die Bekannt-
machung vom 6. Mätz ds. Is. Nr. 4290 — Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 124 —
hiemit außer Kraft gesetzt und die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem
Herzogthum Salzburg unter denselben Bedingungen, unter denen dieselbe vor Erlaß des
Einfuhrverbotes zulässig war, wieder gestattet.
München, den 15. Dezember 1895.
Arhr. v.
Ordens-Verleihung.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'n 20. August ds. Is.
allergnädigst bewogen gefunden, dem kaiserlich
deutschen außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Minister in Tokio, Freiherrn
von Gutschmid, den Verdienstorden vom
heiligen Michael I. Klasse zu verleihen.
föniglich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Majestät des Känigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
v. Kopplstätter, Ministerialrath.
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 2. Dezember ds. Is. dem kaiserlich
deutschen Gouverneur z. D., Eugen Nitter
von Zimmerer, als bayerischen Staats-
angehörigen, für den ihm von Seiner Majestät
dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen,
verliehenen k. preußischen Rothen Adler-Orden
III. Klasse mit der Schleife, und
unter'm 12. Dezember ds. Is. dem k. Major
a. D., Ferdinand Freiherrn von Lamezan,
kaiserlich deutschen Generalkonsul in Antwerpen,
für den ihm von Seiner Majestät dem Deutschen
Kaiser, Könige von Preußen, verliehenen k.
preußischen Kronenorden II. Klasse,
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu ertheilen.