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c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des Jahresbetrages;
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von 1 Pfennig pro Mark;
e) die Kapitalrentenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des
Jahresbetrages; .
Il) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ½ des Jahres-
betrages.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben Dro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März
1896 in Geltung.
Art. 3.
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und
Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XXII. Finanzperiode in
widerruflicher Wrise gewährt wurden, bis zum 31. März 1896 fortbezahlen zu lassen und
zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für je ein Jahr
der XXII. Finanzperiode vorgesehen sind.
Art. 4.
Die dem k. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung in 8 2, Absatz 2
des Finanzgesetzes vom 11. Juni 1894 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März
1896 erstreckt.
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1895.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreiches Bayern Verweser.
or. Frhr. v. Crailsheim. LDr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilihsch. LDr.Frhr.v. Trourod.Frhr. v. Asch. v. Landmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungs-Rath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp,
Regierungs-Direktor.