Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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b) daß der Kandidat ein physikalisches Praktikum sowie eine ordentliche Vorlesung 
über Pädagogik (Theorie oder Geschichte), dann mindestens 2 ordentliche Vor- 
lesungen aus dem Bereiche der II. Sektion der philosophischen Fakultät, insbesondere 
eine über anorganische Chemie besucht hat, 
) die gleichzeitige Einsendung einer wissenschaftlichen Abhandlung aus dem Gebiete 
der reinen oder angewandten Mathematik oder der Physik (§ 37). 
3. Der Nachweis über das vorgeschriebene akademische Studium sowie über dae sittliche 
Verhalten in dieser Zeit ist durch ein Abgangs-Zeugniß von der Universität beziehungsweise 
der technischen Hochschule zu erbringen. 
§ 37. 
1. Die Wahl des Themas für die wissenschaftliche Abhandlung steht zunächst dem 
Kandidaten frei; übrigens werden alljährlich im k. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten Themen aus der Mathematik und Physik bereit gehalten 
und den Kandidaten auf Verlangen bekannt gegeben. Von diesen Themen können mehrere 
Kandidaten das gleiche bearbeiten. 
2. Jeder Kandidat verpflichtet sich, das gewählte Thema selbstständig und ohne Beihilfe 
eines Anderen zu bearbeiten; daß dieser Verpflichtung nachgekommen wurde, hat jeder Kandidat 
durch eine der Abhandlung beizugebende feierliche Versicherung zu erhärten. Auch die be- 
nützten Hilfsmittel sind in der Arbeit genau anzugeben. 
3. Die Abhandlung soll in der Regel den Umfang eines halben Druckbogens haben 
und darf den Umfang von zwei Druckbogen nicht übersteigen. 
4. Als Abhandlung kann auch eine Preisschrift, eine Doktordissertation oder eine 
andere Druckschrift vorgelegt werden. 
8 38. 
Die Prüfungskommission wird jeweils aus mindestens 5 Mitgliedern gebildet, welche 
dem Lehrpersonal der Hoch- und Mittelschulen angehören, und zwar 3 für Mathematik 
4 für Physik, sowie 1 zur Erprobung der Kenntnisse in der Pädagogik. 
§ 39. 
1. Die Thätigkeit der Prüfungskommission beginnt mit der Zensur der eingesendeten 
wissenschaftlichen Arbeiten. 
2. Wird einer Arbeit der Charakter der Wissenschaftlichkeit oder die gebotene methodisch— 
richtige Durchführung oder die nöthige Tiese des Inhaltes aberkannt oder wird sie als 
formell unzulänglich befunden, so wird der Verfasser zur Theilnahme an der weiteren 
Prüfung (8 40) nicht zugelassen und hat derselbe somit den gesammten II. Abschnitt für 
dieses Jahr nicht bestanden.
	        
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