Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegeminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Artikel 2. 
Für die in Folge der Militärstrafgerichtsordnung für das Königreich Bayern vom 
29. April 1869 zum Nichteramte berufenen Auditeure gilt vom 1. April 1895 an derjenige 
Bezug, welcher auf Grund und innerhalb der in Kapitel 5 der jährlichen Spezialetats zum 
Hauptetat der Militärverwaltung vorgetragenen Gehaltssätze verliehen ist, als pragmatischer 
Gehalt im Sinne des § 23 der Beilage IX der Verfassungsurkunde. Servis, Wohnungs- 
geldzuschuß und etwaige für besondere Verrichtungen gewährte Remunerationen bilden keine 
Bestandtheile dieses Gehaltes und kommen bei Bemessung der Pensionen der bezeichneten 
Auditeure nicht in Betracht. 
Auf die seit dem 1. Januar 1872 bereits pensionirten Richterauditeure findet die 
Bestimmung des vorstehenden Absatzes in der Weise Anwendung, daß, soferne es ihnen 
günstiger ist, vom 1. April 1895 ab an Stelle der bisherigen Pension der dem Pensionirten 
vor seiner Versetzung in den Ruhestand verliehene Gehalt und widerrufliche (nichtpragmatische) 
Funktionsbezug mit Ausschluß des Servises und Wohnungsgeldzuschusses, sowie der etwaigen 
für besondere Verrichtungen bewilligten Remuneration als Pension gewährt wird. 
Gegeben zu München, den 19. Dezember 1895. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Cruilsheim. I#r. rhr. v. Miedel. Frhr. v. Feilichsch. lDr. Frhr. v. LeonrodFrhr. v. Asch. v. Tkandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungs-Rath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Ra # p, 
Regierungs-Direktor.
	        
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