Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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3. Ob dieselbe Arbeit im nächsten Jahre abgeändert oder verbessert wieder vorgelegt 
werden darf, oder ob der Kandidat ein anderes Thema zu wählen hat, wird von der 
Kommission bestimmt und dem Kandidaten bei Rückgabe der unbefriedigenden Arbeit durch 
das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bekannt gegeben. 
4. Die weitere Prüfung findet ausschließlich mündlich statt. 
840. 
1. Die Prüfung beginnt 
a) mit einem Kolloquium über die zugelassene wissenschaftliche Arbeit und erstreckt 
sich außerdem auf Analysis, Geometrie, analytische Mechanik und Physik, wobei 
auf den speziellen Studiengang des Kandidaten besondere Rücksicht zu nehmen ist. 
Hiebei soll auf eine weiter gehende Ausbildung des Kandidaten in denjenigen Ge- 
bieten Gewicht gelegt werden, die bereits Gegenstand der ersten Prüfung waren; in der 
Mathematik soll insbesondere auf jene Disziplinen Bedacht genommen werden, welche zu 
einem tieferen Verständniß des in den Mittelschulen behandelten Lehrstoffes führen. In 
der Physik ist auch ein Nachweis über entsprechende Gewandtheit im Experimentiren 
zu liefern 
Hierauf haben die Kandidaten 
b) Beweise ihrer Studien über Pädagogik und Geschichte derselben abzulegen; 
ferner erhalten die Kandidaten 
) in einem praktischen Examen an einer der Münchener Mittelschulen Gelegenheit, 
ihre didaktische Geschicklichkeit darzuthun. 
2. Die auf das Examen aus a) und b) zu verwendende Zeit beträgt für jeden 
Kandidaten durchschnittlich 2 Stunden, zur Erprobung unter c) wird /1/— ½ Stunde die 
Regel bilden. , 
841. 
Zur Feststellung der Gesammtnote wird 
die wissenschaftliche Arbeit nebst Kolloguiuim öfach, 
die mündliche Prüfung aus Physik . ...2fach, 
die mündliche Prüfung aus Analysis, Geometrie, analytische 
Mechanik und Pädagogik je 1 fach 
in Anschlag gebracht. 
III. Bedeutung der Prüfungsnoten. 
8 42. 
1. Die Kandidaten, welche in beiden Prüfungen je die Note 1 oder II erhalten haben, 
erscheinen hienach (vorbehaltlich der Bestimmung in § 31 Ziff. 2) für die Verwendung in 
7
	        
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