Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

Beilagel zum Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Köniyreich Bayern vom Jahre 1895.Ü 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Krämers XKaver Reitmeier 
in Neuhausen, Gemeinde Offenberg, wegen Realkonstatirung der Berechtigung zur Verleitgabe von 
Branntwein auf dem Anwesen Haus-Nro. 12½⅛ in Neuhausen, hier in dem besahenden Kompetenz- 
konflikte zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und dem k. Amts- 
gerichte Deggendorf betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflilte in Sachen des Krämers Kaver Reitmeier in 
Neuhausen, Gemeinde Offenberg, wegen Realkonstatirung der Berechtigung zur Verleitgabe 
von Branntwein auf dem Anwesen Haus-Nr. 12½ in Neuhausen, hier in dem bejahenden 
Kompetenzkonflikte zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und 
dem k. Amtsgerichte Deggendorf zu Recht: 
„daß für den erhobenen Anspruch der Rechtsweg unzulässig sei"“. 
Gründe. 
J. 
Der Krämer Anton Reitmeier, Eigenthümer des Anwesens Haus-Nro. 12½ in 
Neuhausen, Gemeinde Offenberg, k. Bezirksamts und Amtegerichts Degqgendorf, hatte am 
6. Juni 1873 vom k. Bezirksamte Deggendorf auf Ansuchen die Erlaubniß erhalten, in 
dem neu hergestellten Anbau an seinem Wohnhause die Schankwirthschaft zu betreiben mit 
der Berechtigung zur Verleitgabe von Bier, Wein und Kaffee und zur Verabreichung kalter 
und warmer Speisen. 
Am 21. Oktober 1874 war demselben ferner auf sein desfällsiges Gesuch die distrikts- 
polizeiliche Erlaubniß ertheilt worden, bei seinem Wirthschaftsbetriebe auch Branntwein 
verleitzugeben. 
Anton Reitmeier übergab sein Anwesen am 31. März 1878 seinem Sohne Laver 
Reitmeier, der am folgenden Tage sofort an das k. Bezirksamt Deggendorf die Bitte 
richtete, es wolle ihm die distriktspolizeiliche Bewilligung ertheilt werden, die Schankwirth= 
schaft in der Ausdehnung fortzubetreiben, wie sie sein Vater bisher ausgeübt habe. Unter 
dem 25. Auqust 1878 wurde ihm hierauf die distriktspolizeiliche Erlaubniß ertheilt, in dem 
von seinem Vater übernommenen Wirthsanwesen eine Schankwirthschaft zu betreiben, jedoch 
die Verleitgabe von Branntwein und Liqueuren bei diesem Wirthschaftsbetriebe wegen 
mangelnden Bedürfnisses untersagt. 
  
  
* Ausgegeben zu München den 12. Februar 1895.
	        
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