Beilagel zum Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Köniyreich Bayern vom Jahre 1895.Ü
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Krämers XKaver Reitmeier
in Neuhausen, Gemeinde Offenberg, wegen Realkonstatirung der Berechtigung zur Verleitgabe von
Branntwein auf dem Anwesen Haus-Nro. 12½⅛ in Neuhausen, hier in dem besahenden Kompetenz-
konflikte zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und dem k. Amts-
gerichte Deggendorf betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflilte in Sachen des Krämers Kaver Reitmeier in
Neuhausen, Gemeinde Offenberg, wegen Realkonstatirung der Berechtigung zur Verleitgabe
von Branntwein auf dem Anwesen Haus-Nr. 12½ in Neuhausen, hier in dem bejahenden
Kompetenzkonflikte zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und
dem k. Amtsgerichte Deggendorf zu Recht:
„daß für den erhobenen Anspruch der Rechtsweg unzulässig sei"“.
Gründe.
J.
Der Krämer Anton Reitmeier, Eigenthümer des Anwesens Haus-Nro. 12½ in
Neuhausen, Gemeinde Offenberg, k. Bezirksamts und Amtegerichts Degqgendorf, hatte am
6. Juni 1873 vom k. Bezirksamte Deggendorf auf Ansuchen die Erlaubniß erhalten, in
dem neu hergestellten Anbau an seinem Wohnhause die Schankwirthschaft zu betreiben mit
der Berechtigung zur Verleitgabe von Bier, Wein und Kaffee und zur Verabreichung kalter
und warmer Speisen.
Am 21. Oktober 1874 war demselben ferner auf sein desfällsiges Gesuch die distrikts-
polizeiliche Erlaubniß ertheilt worden, bei seinem Wirthschaftsbetriebe auch Branntwein
verleitzugeben.
Anton Reitmeier übergab sein Anwesen am 31. März 1878 seinem Sohne Laver
Reitmeier, der am folgenden Tage sofort an das k. Bezirksamt Deggendorf die Bitte
richtete, es wolle ihm die distriktspolizeiliche Bewilligung ertheilt werden, die Schankwirth=
schaft in der Ausdehnung fortzubetreiben, wie sie sein Vater bisher ausgeübt habe. Unter
dem 25. Auqust 1878 wurde ihm hierauf die distriktspolizeiliche Erlaubniß ertheilt, in dem
von seinem Vater übernommenen Wirthsanwesen eine Schankwirthschaft zu betreiben, jedoch
die Verleitgabe von Branntwein und Liqueuren bei diesem Wirthschaftsbetriebe wegen
mangelnden Bedürfnisses untersagt.
* Ausgegeben zu München den 12. Februar 1895.